Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erhielt als Hauptmieter und Untervermieter eines möblierten Zimmers von der Untermieterin eine Mietzinskaution von Fr. 2'500.– auf sein Privatkonto und behielt sie nach Ende des Mietverhältnisses für eigene Zwecke zurück, obwohl er keinen Anspruch darauf hatte und die Kaution mangels Liquidität nicht mehr zurückzahlen konnte.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Mit Vertrag vom 2. Mai 2023 vermietete der Beschuldigte der Privatklägerin per 1. Juni 2023 ein möbliertes Zimmer. Am 5. Juni 2023 überwies diese die Mietzinskaution von Fr. 2'500.– auf ein Privatkonto des Beschuldigten bei der Credit Suisse, statt auf ein Sperrkonto. Nachdem die Privatklägerin den Mietvertrag per 30. November 2023 gekündigt hatte, behielt der Beschuldigte die Kaution zurück bzw. verwendete sie für eigene Zwecke. Er hatte keinen Anspruch auf den Betrag und konnte ihn wegen fehlender Liquidität nicht mehr jederzeit zurückzahlen (Verwendung im November 2023). Das Mietgericht Zürich hatte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Dezember 2024 zur Rückzahlung verpflichtet; er zahlte auch danach nicht. Anvertraut war somit ein Betrag von Fr. 2'500.–; die Geschädigte ist eine Privatperson. 2. Erstinstanzliches Urteil: Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), 5. Februar 2026 (GB250088), nach Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2025 (60 Tagessätze zu Fr. 30.–, unbedingt). Schuldig der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, Vollzug nicht aufgeschoben. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 6. Juli 2023 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wurde verzichtet und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Auf die Zivilforderung der Privatklägerin (Schadenersatz Fr. 2'500.–) wurde nicht eingetreten. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Anträge: Staatsanwaltschaft Bestätigung des Strafbefehls; Privatklägerin Schuldspruch und Schadenersatz von Fr. 2'500.– nebst 5 % Zins seit 1.11.2023; Beschuldigter Aufhebung des Strafbefehls, Einstellung des Verfahrens bzw. Freispruch, Entschädigung und Genugtuung (er machte geltend, als Hauptmieter dürfe er die Kaution auf sein Konto nehmen und habe eine Gegenforderung für Schäden). Der Beschuldigte meldete an der Hauptverhandlung Berufung an (Weiterzug OG, SB260168); ein Berufungsentscheid liegt nicht vor. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Ordentlicher Strafrahmen von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Geldstrafe von mindestens 3 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren), keine ausserordentlichen Umstände. Als Strafart genügt eine Geldstrafe. Objektiv eine im Vergleich zu allen Varianten der Veruntreuung leichte Verfehlung: plumpes Vorgehen ohne Planung, vergleichsweise tiefer Betrag von Fr. 2'500.–. Subjektiv leichtes Verschulden, aber vorsätzlich und eigennützig; der Beschuldigte gab Schlüsselersatz und Endreinigung schon vor Ablauf der Mietdauer in Auftrag und zeigte sich auch nach dem Mietgerichtsurteil uneinsichtig. Einsatzstrafe 70 Tagessätze. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral; straferhöhend die einschlägigen Vorstrafen (Urteil OG ZH vom 18.10.2021, 40 Tagessätze, und Strafbefehl vom 6.7.2023, Betrug u.a., 180 Tagessätze als Zusatzstrafe) sowie das uneinsichtige Nachtatverhalten (+20 Tagessätze), somit 90 Tagessätze. Tagessatz Fr. 30.– (Nettoeinkommen ca. Fr. 1'300.– bei Schulden). Vollzug unbedingt wegen der einschlägigen Vorstrafen, der Ausschöpfung des Geldstrafrahmens mit der letzten Zusatzstrafe, der Regelmässigkeit der Delinquenz und der Uneinsichtigkeit. Kosten dem Beschuldigten auferlegt (Entscheidgebühr Fr. 2'400.–).
Erstinstanzliches Urteil. Berufung angemeldet (Weiterzug OG, SB260168). Einziger Schuldspruch, Score 0. Staatsangehörigkeit im Urteil nicht genannt (stammt aus der Dominikanischen Republik), daher '2' (unbekannt). Vorstrafen: unrechtmässiges Erwirken von Versicherungsleistungen (ALV), Betrug, unrechtmässiger Bezug von Sozialleistungen und Verwendung falscher Urkunden, daher einschlägig. Kein Widerruf der früheren Strafe, keine Gesamtstrafe.