Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 60
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte zerkratzte am 14. Februar 2025 nach einem Streit mit ihrem langjährigen ausserehelichen Partner vor einem Lokal in Zürich mit einem Gegenstand, mutmasslich einem Stein, den Lack seines Mercedes-AMG, indem sie Buchstaben und seinen Namen in die Seiten ritzte und lange Kratzer auf Fahrzeugseite und Motorhaube zog (Schaden Fr. 9'026.95).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte, eine in Albanien geborene Frau mit Aufenthaltsbewilligung B, führt mit dem Privatkläger seit längerer Zeit eine wechselhafte, konfliktreiche aussereheliche Beziehung. Am 14. Februar 2025 kam es zwischen 22 und 23 Uhr in einem Restaurant in Zürich zu einer verbalen Auseinandersetzung. Nachdem der Privatkläger ihr erklärt hatte, sie könne nicht mit ihm im Taxi mitfahren, zerkratzte sie mit einem unbekannten Gegenstand, mutmasslich einem Stein, den Lack des Mercedes-AMG: Sie ritzte die Buchstaben «A» und «R» in die rechte hintere Fahrzeugseite und den Namen des Privatklägers in die linke hintere Tür und zog längere Kratzer auf der linken Seite und der Motorhaube. Der Schaden beträgt laut Anklage Fr. 9'026.95 zum Nachteil der D. AG; die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug blieben gemäss Gericht unklar, der Schaden ist möglicherweise versichert. Es handelte sich um eine einzelne, spontane Tat in einer emotionalen Ausnahmesituation. 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, sprach die Beschuldigte am 10. Februar 2026 der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig und vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten (zwei Schläge gegen Kopf und Gesicht des Privatklägers) frei, da angesichts der gegenseitigen Beschuldigungen und der von Konflikten geprägten Beziehung nicht allein auf die Darstellung des Privatklägers abgestellt werden konnte. Strafe: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Fr. 3'000.–), bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das Schadenersatzbegehren (Fr. 20'000.–) wurde mangels Begründung und Belegen auf den Zivilweg verwiesen, das Genugtuungsbegehren (Fr. 10'000.–) abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte 90 Tagessätze à Fr. 100.– bedingt und eine Busse von Fr. 600.– beantragt, die Verteidigung einen Freispruch. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Im Urteil und auf der Publikationsplattform ist kein Rechtsmittel vermerkt. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe; wegen der geringen Tatschwere, der Vorstrafenlosigkeit, der günstigen Prognose und des Vorrangs der Geldstrafe wurde eine Geldstrafe gewählt. Objektiv wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt, das Verschulden aber als gerade noch leicht eingestuft; die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, entlastend wirkten die konfliktreiche Beziehung und die spontane, ungeplante Reaktion unmittelbar nach einer Auseinandersetzung. Einsatzstrafe 60 Tagessätze. Täterkomponente neutral (selbständig erwerbend mit Reinigungsfirma, Einkommen Fr. 3'800.– bis 4'000.–, nicht vorbestraft), kein Geständnis, keine Reue. Tagessatz Fr. 50.–. Bedingter Vollzug mit zweijähriger Probezeit. Die Kosten (Gerichtsgebühr Fr. 1'500.–, Vorverfahren Fr. 1'500.–, Gutachten Fr. 210.–) wurden der Beschuldigten auferlegt, eine Parteientschädigung wurde ihr verweigert.
private_geschaedigte 'unbekannt': Laut Anklage entstand der Schaden zum Nachteil der D. AG, das Gericht hielt aber fest, die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug seien unklar (Privatkläger ist eine Privatperson, Rechnung an die AG adressiert). Vom Nutzer auf 'ja' gesetzt. Deliktssumme Fr. 9'026.95 gerundet. Score 0 (Freispruch von den Tätlichkeiten). Nationalität: Aufenthaltsbewilligung B ⇒ '1'. Nicht vorbestraft.