Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate
Vollzug: bedingt
Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte den Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (wovon 70 Tage durch Haft erstanden sind; Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre) als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Juni 2025 (70 Tagessätze zu Fr. 40.– wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln). Zudem ordnete das Gericht eine obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a StGB an, sah jedoch von einer SIS-Ausschreibung ab. Sachverhalt & Beteiligung: Der Beschuldigte beteiligte sich im Zeitraum vom 16. Januar bis 1. Februar 2024 als sogenannter «Abholer» bzw. Kurier an telefonischen Betrugstaten («Falsche Polizisten / falsche Bankangestellte»). Dabei wurden ältere, vulnerable Frauen durch unbekannte Hintermänner unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Ausübung massiven psychischen Drucks dazu gebracht, erhebliche Bargeldbeträge und Wertgegenstände bereitzustellen. Der Beschuldigte übernahm in neun Vorfällen (teils im Versuchsstadium geblieben) die Übergaben vor Ort und leitete die Beute an Zwischenstationen weiter. Zudem transportierte er im Dossier 5 eine Tasche mit erbeutetem Schmuck und Uhren im geschätzten Wert von Fr. 65'000.– über die Grenze nach Deutschland und übergab diese dort einer Drittperson (Geldwäscherei). Die gesamte Deliktssumme belief sich auf über Fr. 150'000.–. Der Beschuldigte erzielte daraus einen persönlichen Erlös von über Fr. 4'000.– und bot sich aktiv für weitere Fahrten an. Rechtliche Würdigung: Das Gericht verwarf die von der Staatsanwaltschaft angeklagte Mittäterschaft zum gewerbsmässigen Betrug. Zwar war sein Tatbeitrag als Abholer für den Deliktserfolg wesentlich, jedoch war er weder in die Tatplanung noch in die Ausführung der telefonischen Täuschungen eingebunden und besass keine Tatmacht über das Gesamtgeschehen. Da er jedoch zumindest in Kauf nahm, deliktisch erlangte Gelder abzuholen und den Zugriffsbereich der Täter zu sichern, war sein Beitrag als Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zu werten. Die Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 StGB) wurde bejaht, da er die Tätigkeit berufsähnlich ausübte, sich um einen Arbeitsvertrag bemühte und das Geld zur Deckung seines Lebensunterhalts verwendete. Die Verbringung der Beute nach Deutschland nach Abschluss der Vortat erfüllte den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Strafzumessung: 1. Freiheitsstrafe (Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug): Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht (hohe Kadenz von 9 Vorfällen innert zwei Wochen, Deliktsbetrag von über Fr. 150'000.–, betagte und vulnerable Opfer; demgegenüber keine erhebliche kriminelle Energie). Subjektiv handelte er eventualvorsätzlich und aus egoistischen finanziellen Motiven. Ein hypothetisches Haupttäter-Verschulden wäre mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen. Infolge der untergeordneten Rolle als Gehilfe war die Strafe in obligatorischer Milderung (Art. 25 StGB) um die Hälfte auf 18 Monate zu reduzieren. Die Täterkomponente ist weitgehend neutral (bislang ungetrübter Leumund; zum Tatzeitpunkt vorstrafenlos). Sein Geständnis bezüglich des äusseren Sachverhalts wirkte sich leicht strafmindernd aus (-2 Monate), wobei die Minderung angesichts der erdrückenden objektiven Beweislage (Telefondaten, Chats, Ortung) gering ausfiel. Dies ergab eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 2. Geldstrafe & Zusatzstrafe (Geldwäscherei): Das Verschulden wiegt leicht (einmalige Transportfahrt, eventualvorsätzlich, keine besondere Raffinesse, geständig). Einsatzstrafe: 180 Tagessätze Geldstrafe. In retrospektiver Konkurrenz zur späteren Verurteilung vom 3. Juni 2025 (70 Tagessätze wegen grober Verkehrsregelverletzung) wurde die hypothetische Gesamtgeldstrafe auf das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) gedeckelt. Nach Abzug der Grundstrafe von 70 Tagessätzen verblieb eine Zusatzstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– (angemessen bei bestehender Arbeitslosigkeit und Schulden). Vollzug, Landesverweisung & Zivilansprüche: Aufgrund des einwandfreien Leumunds und fehlender Vorstrafen zum Tatzeitpunkt wurde eine günstige Prognose gestellt und der Vollzug beider Strafen bedingt aufgeschoben (Probezeit 2 Jahre). Als Staatsangehöriger des Kosovo ohne schwerwiegenden persönlichen Härtefall (kurzer Aufenthalt in der Schweiz, fehlende wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung) wurde der Beschuldigte für die Minimaldauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Auf eine SIS-Ausschreibung wurde mangels schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verzichtet. Den Privatklägerinnen 1 und 2 wurde Schadenersatz von Fr. 24'200.– bzw. Fr. 9'400.– zugesprochen; die Begehren der Privatklägerin 3 wurden auf den Zivilweg verwiesen.