Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Sachverhalt & Tatvorwurf: Der Beschuldigte betrieb das Einzelunternehmen «Schleiferei A._____». Im Zeitraum von September 2018 bis Januar 2020 (über rund 16 bis 17 Monate) stellte er der Privatklägerin B._____ AG insgesamt 71 Rechnungen für angebliche Wartungs- und Revisionsarbeiten an Bürogeräten (Aktenvernichter, Schneidemaschinen, Bindemaschinen) an diversen Standorten und Agenturen. Diese Arbeiten wurden jedoch zum überwiegenden Teil gar nie erbracht. Zur Täuschung der Buchhaltung legte er jeweils fingierte Arbeitsrapporte mit erfundenen Reparaturen und gefälschten Unterschriften angeblicher Mitarbeiter der Privatklägerin bei. In 62 Fällen bezahlte die Privatklägerin die Rechnungen auf das Privatkonto des Beschuldigten, wodurch dieser sich um insgesamt CHF 124'620.– unrechtmässig bereicherte. Der Deliktsbetrag wurde bar bezogen und für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht. Bei einer Hausdurchsuchung und Kontrolle im November 2022 wurden zudem ein verbotener Pfefferspray (CS-Spray nach Waffengesetz) sowie Betäubungsmittel (23.8 g Marihuana, 8.5 g Mescalin und 34 Ecstasy-Tabletten) im Besitz des Beschuldigten sichergestellt. Verfahrensgang & Anklageprinzip: Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Das Bezirksgericht Zürich verwarf die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB in Nachachtung des Anklageprinzips, da der Anklageschrift keine Umschreibung dieses Qualifikationsmerkmals zu entnehmen war. Der Beschuldigte bestritt die Betrugsvorwürfe vollumfänglich und machte geltend, sämtliche verrechneten Arbeiten geleistet zu haben; das Gericht erachtete die Vorwürfe gestützt auf Zeugenaussagen, Buchhaltungsunterlagen und die Häufung unplausibler Serviceintervalle jedoch für erwiesen. Schuldsprüche: - Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) - Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) - Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 27 WG) - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) Strafzumessung: Das Gericht bildete die Einsatzstrafe ausgehend vom mehrfachen Betrug als schwerstem Delikt und setzte diese auf 15 Monate Freiheitsstrafe fest (objektiv: 62 fiktive Rechnungen, CHF 124'620.– Deliktssumme, 16 Monate Deliktsdauer; subjektiv: rein finanzielle Motive, systematische Begehung; Verschulden keineswegs leicht). Aufgrund der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) wurde die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe erhöht, wobei berücksichtigt wurde, dass der Unrechtsgehalt der Fälschungen weitgehend durch die Betrugshandlungen konsumiert wurde. Täterkomponente & Vorstrafen: Der Beschuldigte (pensioniert, AHV/EL-Bezüger, ca. CHF 500'000.– Schulden) wies drei Vorstrafen auf, darunter zwei einschlägige Vorstrafen wegen Betrugs und Urkundenfälschung bzw. versuchten Betrugs (Strafbefehl vom 12.12.2019 über 90 Tagessätze Geldstrafe; Urteil des Obergerichts Zürich vom 20.08.2020 über 120 Tagessätze Geldstrafe). Die einschlägigen Vorstrafen sowie die erneute Delinquenz während laufender Strafverfahren führten zu einer straferhöhenden Anpassung um ein Drittel (+6 Monate), woraus eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten resultierte. Für die Übertretungen/Vergehen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz ging das Gericht von sehr leichtem Verschulden (Eventualvorsatz) aus und fällte als teilweise Zusatzstrafe zu den genannten beiden Vorstrafen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus. Vollzug & Zivilansprüche: Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben (Art. 42 StGB), da der Beschuldigte bisher nie zu mindestens 180 Strafeinheiten verurteilt worden war und durch die erstmalige Freiheitsstrafe sowie die zwischenzeitliche Pensionierung als ausreichend beeindruckt erschien. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre angesetzt. Die Privatklägerin erhielt Schadenersatz in der Höhe von CHF 124'620.– zugesprochen (Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen). Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 3'900.– wurde zur Kostendeckung eingezogen.