Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 22.05.2014
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 100000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schädigte als beauftragter Rechtsanwalt einen Privatkunden, indem er vom einbezahlten Aktienkapital zur Gründung einer Gesellschaft Fr. 100'000.– pflichtwidrig für unbegründete angebliche Gründungskosten und eigene Honorare abzog.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein Rechtsanwalt, gründete 2011 für einen deutschen Geschäftsmann die M. AG. Ein Mitbeschuldigter hatte diesem vorgespiegelt, er könne ihm über eine Schweizer Grossbank einen Kredit bis CHF 10 Mio. ohne Sicherheiten vermitteln, wofür eine Schweizer Aktiengesellschaft nötig sei. Der Geschädigte zahlte im Februar 2011 CHF 100'000.– Aktienkapital ein, dazu Honorare von EUR 100'000.– und USD 9'300.–. Der Beschuldigte war Verwaltungsrat und hielt zunächst 50 %, ab Mai 2011 alle Aktien. Er bezog das einbezahlte Aktienkapital von rund CHF 100'000.– und verwendete es zweckfremd, wodurch er die Gesellschaft vollständig aushöhlte. Davon profitierte er nach eigenen Angaben direkt im Umfang von CHF 24'000.–. Er war nicht vorbestraft. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG140118) sprach ihn am 22. Mai 2014 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Anklageziffer II). Vom Vorwurf des Betrugs, eventualiter Wuchers (Anklageziffer I), sprach es ihn frei, weil der Mitbeschuldigte in seinem Verfahren freigesprochen worden war. Es bestrafte ihn mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 2 Jahre (1 Tag Haft angerechnet). Die Zivilklage des Geschädigten wies es im Umfang von CHF 100'000.– ab, weil nicht er, sondern die AG geschädigt sei, und verwies sie im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Zudem verpflichtete es ihn zu einer Ersatzforderung von CHF 25'000.–. Objektiv wog der Missbrauch des Vertrauens in ihn als Rechtsanwalt und Verwaltungsrat bei einem Schaden in erklecklicher Höhe nicht mehr leicht (rund 14 Monate). Subjektiv handelte er direktvorsätzlich aus Gier statt Not, was leicht erhöhte, insgesamt auf rund 15 Monate. Die Täterkomponente wirkte neutral. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und verlangte einen Schuldspruch wegen Betrugs, eventualiter Wuchers, 24 Monate Freiheitsstrafe und eine höhere Ersatzforderung. Der Geschädigte verlangte ebenfalls einen Betrugsschuldspruch und vollen Schadenersatz. Der Beschuldigte verlangte einen vollständigen Freispruch. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB140292, 9. Juli 2015) bestätigte den Freispruch vom Betrug und den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung: Mit dem Bezug des Kapitals sei bei der AG ein Schaden in ihrem gesamten Umfang eingetreten. Die Strafzumessung der Vorinstanz bezeichnete es als zutreffend, die Parteien hätten sie nicht substantiiert kritisiert. Persönliche Verhältnisse und Vorstrafenlosigkeit seien neutral, ein günstiges Nachtatverhalten, Einsicht oder Reue fehlten. Es bestätigte 15 Monate Freiheitsstrafe, bedingt bei 2 Jahren Probezeit, die Abweisung der Zivilklage, weil der Aktionär durch ein Delikt zum Nachteil der AG nicht unmittelbar geschädigt sei, und die Ersatzforderung von CHF 25'000.–.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG140118) vom 22.05.2014. Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; CHF 100'000.–; Freispruch von Betrug/Wucher), Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht (Urteil vom 09.07.2015) wies die Berufungen aller Parteien ab und bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich. Score 0: einziger Schuldspruch der Vorinstanz ist das Hauptdelikt. gewerbsmaessig (qualifizierte Begehungsweise) = True wegen Schuldspruch nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. private_geschaedigte = ja (Nutzerentscheid 03.11.2026): Das Aktienkapital von CHF 100'000.– stammte vom privaten Geschädigten; unmittelbar geschädigt im Rechtssinn ist laut Obergericht zwar die M. AG, wirtschaftlich traf der Verlust aber den privaten Aktionär.

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