Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dielsdorf
Urteilsdatum: 12.11.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 547 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte missbrauchte einen 12-jährigen Knaben aus seinem Bekanntenkreis über Monate hinweg, indem er ihn bei Besuchen in seiner Wohnung zu gegenseitigen Masturbations- und Oralhandlungen nötigte.

Zusammenfassung

Der erwachsene Beschuldigte baute ab Sommer 2018 eine enge Vertrauensbeziehung zu dem damals 12-jährigen Privatkläger auf, der ihn regelmässig in seiner Wohnung in Dielsdorf besuchte. Unter Ausnützung der kindlichen Gutgläubigkeit und Neugier verleitete und nötigte er den Knaben bei zahlreichen Gelegenheiten zu gegenseitigen sexuellen Handlungen. Er fasste den Knaben an den Genitalien an, masturbierte ihn, liess sich von ihm masturbieren und vollzog wiederholt Oralverkehr an dem Kind. Das Opfer erlitt durch den schweren Missbrauch schwere psychische Störungen, Verhaltensauffälligkeiten und musste sich in langjährige kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung begeben. Das Bezirksgericht Dielsdorf (II. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 12. November 2019 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unter Anrechnung von 301 Tagen Haft) und widerrief den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 25.00 aus dem Jahr 2014. Sowohl der Beschuldigte (auf Strafmilderung) als auch die Staatsanwaltschaft (auf deutliche Straferhöhung auf 28 Monate) erhoben Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 25. November 2020 teilweise gut und verschärfte die Strafe. Bei der Strafzumessung stufte das Obergericht das Tatverschulden angesichts der Häufigkeit und Intensität der Übergriffe im oberen Bereich ein: Die Einsatzstrafe wurde auf 24 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten daher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wovon 680 Tage durch Haft erstanden waren) und verhängte gestützt auf Art. 67b StGB ein 5-jähriges Kontakt- und Rayonverbot (500 Meter Abstand) gegenüber dem Opfer. Vom Widerruf der früheren Geldstrafe sah das Obergericht hingegen ab.

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