Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 04.06.2018
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 3
Deliktsperiode: 3287 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verleitete ein 13-jähriges Mädchen über Chats zu Nacktaufnahmen, verabredete sich mit ihr in einem Hotel und vollzog sexuelle Handlungen mit ihr, während er Betäubungsmittel und kinderpornografische Daten besass.

Zusammenfassung

Der im Tatzeitpunkt 26-jährige Beschuldigte nahm über soziale Netzwerke Kontakt zu der damals 13-jährigen Privatklägerin auf. Über Wochen hinweg manipulierte er das Mädchen im Chat, brachte sie dazu, ihm Nacktfotos von sich zu senden, und besass zudem weitere kinder- und jugendpornografische Dateien. Schliesslich verabredete er sich mit der Jugendlichen in einem Hotelzimmer in Dietikon, wo er sie im Intimbereich betastete und sexuelle Handlungen an ihr vollzog. Zudem konsumierte und besass er Betäubungsmittel, welche er teilweise auch der Minderjährigen anbot. Das Mädchen erlitt durch die Ausnützung ihrer Unerfahrenheit erhebliche seelische Irritationen und Verunsicherungen. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten am 4. Juni 2018 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Pornografie (Art. 197 StGB) sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit bedingtem Vollzug (Probezeit 3 Jahre, wovon 40 Tage durch Haft erstanden waren) sowie einer Busse von CHF 200.00. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, beschränkt auf die Strafzumessung und Kostenpunkte (Schuldsprüche unangefochten in Rechtskraft erwachsen), und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 14 Monate. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Berufung am 5. September 2019 vollumfänglich ab. Bei der Strafzumessung stellte das Gericht fest, dass das Vorgehen des Beschuldigten im Rahmen von Grooming eine hypothetische Einsatzstrafe von 26 Monaten für Art. 187 StGB rechtfertige, welche um 4 Monate für Pornografie und um weitere Monate für BetmG auf rechnerisch rund 34 Monate zu erhöhen gewesen wäre. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb die Strafe jedoch auf die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit bedingtem Vollzug (Probezeit 3 Jahre) und die Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) beschränkt.

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