Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 02.06.2017
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 3
Deliktsperiode: 30 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vergewaltigte seine Lebenspartnerin im häuslichen Umfeld bei mehreren Gelegenheiten gewaltsam, nötigte sie zu oralen Praktiken und belästigte sie wiederholt sexuell.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte lebte mit seiner Lebenspartnerin in einer von Eifersucht und Dominanz geprägten Beziehung. Zwischen 2014 und 2016 setzte er bei mindestens zwei Gelegenheiten gegen den ausdrücklichen, heftigen Widerstand der Frau gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr durch, indem er sie auf dem Bett fixierte, ihre Beine auseinanderdrückte und trotz ihrer Schmerzensrufe penetrierte. Bei einem weiteren Vorfall versuchte er gewaltsam, sie zur Duldung von Oralverkehr zu zwingen, was sie durch Abwenden des Gesichts abwehren konnte. Zudem belästigte er sie wiederholt im Alltag durch anzügliche Berührungen und verbale Nötigungen. Die Geschädigte erlitt Schürfwunden, Hämatome und schwere depressive Belastungsstörungen. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschuldigten am 2. Juni 2017 wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), versuchter sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (unter Anrechnung von 128 Tagen Haft) sowie einer Busse von CHF 500.00 und sprach der Privatklägerin eine Genugtuung zu. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen, subsidär eine deutliche Strafmilderung. Die Staatsanwaltschaft verlangte Bestätigung der vorinstanzlichen Bestrafung. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte am 16. Oktober 2018 alle Schuldsprüche vollumfänglich. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht das Verschulden als schwer: Als Einsatzstrafe für die Vergewaltigungen legte es 4 Jahre (48 Monate) Freiheitsstrafe fest (isoliert rund 50 Monate). Unter Berücksichtigung der versuchten sexuellen Nötigung und der Realkonkurrenz sowie neutraler Täterkomponenten bestätigte das Obergericht die unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) sowie die Busse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Zudem ordnete das Obergericht in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung an.

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