Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schlich nachts in die Wohnung einer ihm unbekannten Frau, hielt die erwachende Schlafende im Bett fest, zog sich nackt aus und versuchte unter Gewaltanwendung, sie vaginal zu vergewaltigen.
Der Beschuldigte drang in der Nacht zum 22. April 2011 über eine offene Balkontür unbemerkt in die Wohnung der ihm völlig unbekannten Privatklägerin in Winterthur ein. Er entkleidete sich vollständig, schlich ins Schlafzimmer und beugte sich über die im Bett schlafende Frau. Als die Geschädigte panisch erwachte, packte er sie an den Schultern, drückte sie gewaltsam in die Matratze und versuchte, ihre Beine zu spreizen und mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen. Das Opfer leistete verzweifelte Gegenwehr, schrie lautstark um Hilfe und schlug nach ihm, woraufhin der Täter von ihr abliess, persönliche Gegenstände entwendete und floh. Das Opfer erlitt Hämatome an den Oberarmen und ein massives Schocktrauma. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschuldigten am 18. Juli 2012 wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten (wovon 253 Tage durch Haft erstanden waren) sowie einer Busse von CHF 1'000.00 und sprach dem Opfer eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst 5 % Zins zu. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte Freispruch von der versuchten Vergewaltigung sowie eine bedingte Geldstrafe für die Vermögensdelikte. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte am 31. Mai 2013 den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung vollumfänglich. Bei der Strafzumessung stufte das Obergericht das Tatverschulden als mittelschwer ein: Für die versuchte Vergewaltigung (unter Berücksichtigung des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB) bildete es eine Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. Wegen der begangenen Hausfriedensbrüche und Diebstähle erhöhte es diese Strafe asperationsweise um 3 Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren (24 Monaten). In teilweiser Gutheissung der Berufung reduzierte das Obergericht die Freiheitsstrafe von 27 Monaten auf 24 Monate unbedingt und die Busse auf CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage). Die Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst 5 % Zins seit 22. April 2011 und Schadenersatz von CHF 730.00 wurden bestätigt.