Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 17.09.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Betreuer einer therapeutischen Wohngruppe nutzte die Abhängigkeit einer psychisch beeinträchtigten Bewohnerin aus, um über Monate eine sexuelle Beziehung mit regelmässigem Geschlechtsverkehr und Nötigungselementen zu unterhalten.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war als Sozialpädagoge und Betreuer in einer betreuten Wohngruppe für psychisch beeinträchtigte Menschen in Zürich angestellt. Ab September 2007 ging er mit einer ihm zur Betreuung anvertrauten, emotional instabilen und abhängigen Bewohnerin (der Privatklägerin) eine mehrmonatige intime Beziehung ein. Bis August 2008 kam es in seiner Wohnung sowie in den Räumlichkeiten der Institution durchschnittlich zweimal monatlich zu vaginalem Geschlechtsverkehr und Oralverkehr. Dabei nutzte er die psychische Abhängigkeit und das Unterordnungsverhältnis der Frau gezielt aus und setzte einzelne Praktiken auch gegen ihr situatives Sträuben durch. Die Geschädigte erlitt durch den Missbrauch des therapeutischen Rahmens einen schweren Vertrauensbruch und eine Verschlimmerung ihrer psychischen Erkrankung. Das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 17. September 2013 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) schuldig (unter Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre) und stellte die Schadenersatzpflicht fest. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Verurteilung auch wegen Vergewaltigung sowie eine Straferhöhung auf 4 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte am 23. Oktober 2014 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und den Freispruch von der Vergewaltigung. Bei der Strafzumessung stufte das Obergericht das Tatverschulden wegen des gravierenden Vertrauensbruchs als Betreuer als mittelschwer ein und bildete eine hypothetische Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. Zugunsten des Beschuldigten wertete das Gericht jedoch sein teilweises Geständnis zur sexuellen Beziehung sowie seine schwierigen persönlichen Verhältnisse ausdrücklich strafmindernd und gewährte hierfür einen Abzug (Geständnisrabatt) von 6 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde somit auf 20 Monate festgesetzt und der bedingte Vollzug (Probezeit 2 Jahre) bestätigt.

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