Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 06.12.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 8
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: nicht bekannt
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bedrängte eine Bekannte in ihrer Wohnung, hielt sie gewaltsam auf dem Sofa fest, küsste sie gegen ihren Willen und fasste ihr trotz vehementer Gegenwehr massiv an Brust und Gesäss.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte hielt sich am 17. Januar 2016 in der Wohnung einer Bekannten auf. Als die Frau seine Annäherungsversuche klar ablehnte, packte er sie mit Gewalt, drückte sie auf das Wohnzimmersofa und fixierte sie mit seinem Körpergewicht. Trotz ihrer wiederholten verbalen Ablehnung, ihres Weinens und ihrer Versuche, sich loszureissen, hielt er ihre Arme nieder, drängte ihr gewaltsam Küsse auf den Mund auf und fasste ihr mit beiden Händen intensiv und schmerzhaft an die Brüste und das Gesäss. Neben dem Sexualdelikt beging der Beschuldigte mehrfache Hehlereien mit hochwertigen Fahrrädern, Drohungen, Hausfriedensbruch und ein Waffendelikt. Das Opfer erlitt Prellungen und Schürfungen. Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 6. Dezember 2016 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Hehlerei, der Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.00 und stellte die Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach fest. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte Freispruch von der sexuellen Nötigung und der Erpressung sowie eine spürbare Strafreduktion. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte am 17. November 2017 den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und sprach den Beschuldigten einzig von einer Erpressung und einem Hehlereifall frei. Bei der Strafzumessung bildete das Gericht eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung. Für die verbleibenden Delikte (mehrfache Hehlerei, Drohung, Hausfriedensbruch, Waffendelikt) erhöhte es die Strafe asperationsweise um 16 Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt (wovon 13 Tage durch Haft erstanden waren) sowie eine Busse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Der Vollzug musste wegen ungünstiger Prognose und Vorstrafen zwingend unbedingt erfolgen.

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