Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte missbrauchte eine 13-jährige Bekannte in seiner Wohnung massiv, küsste sie gegen ihren Willen, drang mit den Fingern in sie ein und vergewaltigte sie anschliessend trotz Gegenwehr vaginal.
Der im Tatzeitpunkt 22-jährige Beschuldigte lud am 17. März 2018 die damals 13-jährige Privatklägerin, die er aus dem Bekanntenkreis kannte, in seine Wohnung in Bülach ein. Dort nutzte er die geschlossene Raumsituation und seine körperliche Überlegenheit aus, um die Jugendliche massiv zu bedrängen. Gegen ihren ausdrücklichen Willen küsste und beleckte er sie am Körper, fasste ihr in den Schritt, drang mit den Fingern in ihre Vagina ein und vollzog schliesslich unter Anwendung von Gewalt und Überwindung ihrer körperlichen Gegenwehr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Zudem war der Beschuldigte an einem gewalttätigen Raufhandel beteiligt. Das Mädchen erlitt Rötungen im Genitalbereich, erhebliche Schmerzen und ein schweres psychisches Trauma. Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 30. April 2019 der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie des Raufhandels (Art. 133 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unter Anrechnung von 298 Tagen Haft), ordnete eine 10-jährige Landesverweisung an und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 17. März 2018 an die Privatklägerin. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen, subsidär eine mildere Strafe, den Verzicht auf die Landesverweisung und die Abweisung der Zivilklage. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte am 10. Februar 2020 alle Schuldsprüche, Strafen und Massnahmen vollumfänglich. Bei der Strafzumessung stufte das Obergericht das Tatverschulden als ausgesprochen schwer ein: Als Einsatzstrafe für die Vergewaltigung setzte es 3 Jahre Freiheitsstrafe an. Diese Einsatzstrafe erhöhte das Gericht asperationsweise um 18 Monate für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind auf 4 ½ Jahre und um weitere 6 Monate für den Raufhandel auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) unbedingt. Die Täterkomponenten fielen mangels Reue neutral aus. Die 10-jährige Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) und die Genugtuung von CHF 20'000.00 wurden vollumfänglich bestätigt.