Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 10.07.2018
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte passte ein 15-jähriges Mädchen auf dem Heimweg ab, zog sie in ein Gebüsch und drang mit den Fingern gewaltsam in ihre Scheide ein, während er ihr den Mund zuhielt.

Zusammenfassung

Der im Tatzeitpunkt 21-jährige Beschuldigte passte am 21. September 2017 gegen Mitternacht die damals 15-jährige Privatklägerin auf ihrem Heimweg ab. Er packte die Jugendliche überraschend von hinten, zerrte sie gewaltsam in ein dunkles Gebüsch abseits des Gehwegs und drückte sie zu Boden. Während er ihr mit einer Hand den Mund zuhielt, um ihre Hilferufe zu ersticken, fasste er ihr unter den Rock und die Unterhose und drang mit den Fingern gewaltsam und schmerzhaft in ihre Vagina ein. Das Opfer wehrte sich panisch und konnte sich nach mehreren Momenten durch Bisse und Tritte losreissen und fliehen. Das Mädchen erlitt Schürfungen, Hämatome im Genitalbereich sowie ein schweres posttraumatisches Belastungssyndrom. Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten am 10. Juli 2018 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (12 Monate unbedingt, 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre), ordnete eine 5-jährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung an und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst 5 % Zins. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte vollumfänglichen Freispruch, subsidär eine mildere, rein bedingte Strafe und den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte am 5. November 2019 die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind vollumfänglich. Bei der Strafzumessung ging das Gericht von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten für die sexuelle Nötigung aus und erhöhte diese asperationsweise um 4 Monate wegen Art. 187 StGB. Unter Berücksichtigung seines jungen Alters und leichter Täterkomponenten reduzierte das Obergericht die Strafe um 2 Monate und setzte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten fest, wovon 8 Monate unbedingt vollzogen (unter Anrechnung von 37 Tagen Haft) und 14 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Die obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) und die Genugtuung von CHF 5'000.00 wurden vollumfänglich bestätigt.

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