Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 15.12.2015
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Nein

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte drängte eine Bekannte nach einem Barbesuch in seiner Wohnung ins Schlafzimmer, hielt sie trotz ihrer Gegenwehr auf dem Bett fest und erzwang unter physischem Druck sexuelle Handlungen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte verbrachte am 10. Mai 2015 den Abend mit einer Bekannten (der Privatklägerin) in verschiedenen Bars und begab sich anschliessend mit ihr in seine Wohnung in Dietikon. Als die Frau zu verstehen gab, keine sexuellen Kontakte zu wollen und gehen zu wollen, zog er sie mit Gewalt ins Schlafzimmer und warf sie auf das Bett. Trotz ihrer heftigen verbalen Gegenwehr, ihres Weinens und ihrer Versuche, ihn wegzustossen, legte er sich mit seinem vollen Körpergewicht auf sie, hielt ihre Arme nieder und erzwang gegen ihren Willen intensive intime Berührungen sowie die Duldung sexueller Handlungen. Das Opfer erlitt Prellungen an den Armen, Schürfungen und erhebliche psychische Belastungssymptome. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten am 15. Dezember 2015 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) schuldig (unter Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung). Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 2 Jahre, wovon 219 Tage durch Haft erstanden waren) und stellte die Schadenersatz- und Genugtuungspflicht dem Grundsatze nach fest (Verweisung der Höhe auf den Zivilweg). Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte eine Verurteilung auch wegen Vergewaltigung sowie eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und verlangte vollumfänglichen Freispruch. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte am 15. Dezember 2016 den Freispruch von der Vergewaltigung und den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, hiess jedoch die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich des Strafmasses teilweise gut. Bei der Strafzumessung stufte das Obergericht das Tatverschulden als nicht mehr leicht ein, da der Täter physische Überlegenheit skrupellos ausspielte und Warnsignale des Opfers ignorierte. Die Einsatzstrafe wurde auf 30 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Das Obergericht verweigerte den vollbedingten Vollzug und sprach eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten aus, wovon 7 Monate vollzogen (durch die 219 Tage Untersuchungshaft bereits erstanden) und 23 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt vollziehbar erklärt wurden. Die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach wurde bestätigt.

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