Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte und ein Mittäter nutzten den Zustand einer durch Alkohol und Ketamin wehrlosen jungen Frau in einer Wohnung aus, um nacheinander und gemeinsam sexuelle Handlungen und Oralverkehr an ihr vorzunehmen.
In der Nacht zum 10. Juli 2021 konsumierte die damals 19-jährige Privatklägerin im Rahmen einer privaten Feier erhebliche Mengen Alkohol und Ketamin, wodurch sie in einen Zustand schwerster Benommenheit und Urteilsunfähigkeit geriet. Der Beschuldigte und ein Mitangeklagter brachten die wehrlose Frau in ein Schlafzimmer, legten sie auf ein Bett und nutzten ihren Zustand gezielt aus, um nacheinander und gleichzeitig sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Der Beschuldigte entkleidete die Geschädigte teilweise, berührte sie intim und vollzog Oralverkehr an ihr, während das Opfer aufgrund der Betäubung nicht in der Lage war, die Tragweite der Handlungen zu erfassen oder wirksamen Widerstand zu leisten. Das Opfer erlitt schwere seelische Traumatisierungen und dissoziative Krisen. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois verurteilte den Beschuldigten am 24. März 2025 wegen Schändung (Art. 191 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt und 24 Monate mit einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Zudem verpflichtete es ihn und den Mittäter zur solidarischen Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 10. Juli 2021 sowie einer Parteientschädigung von CHF 19'300.00 an die Privatklägerin. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt und beantragte Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen. Der Mitangeklagte erhob ebenfalls Berufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung des Beschuldigten am 26. November 2025 vollumfänglich ab. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden als schwer ein: Das Ausnützen einer intoxikierten, wehrlosen Frau zu zweit zeuge von völliger Skrupellosigkeit und fehlender Achtung vor der Intimsphäre. Als Einsatzstrafe bestätigte das Gericht für den Beschuldigten 30 Monate Freiheitsstrafe im teilbedingten Vollzug (6 Monate fest, 24 Monate bedingt, Probezeit 5 Jahre). Die solidarische Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins wurde vollumfänglich aufrechterhalten. (Hinsichtlich des Mitangeklagten wurde die Strafe auf 24 Monate vollbedingt gemildert).