Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte missbrauchte eine 13-jährige Bekannte über Monate, fasste ihr wiederholt an die Brüste, nötigte sie zum Anfassen seines Glieds und drängte sie gewaltsam, seinen Penis in den Mund zu nehmen.
Der erwachsene Beschuldigte baute zwischen März und September 2021 ein Vertrauensverhältnis zur damals 13-jährigen Privatklägerin auf und nutzte dies systematisch für sexuelle Handlungen aus. Bei zahlreichen Gelegenheiten betastete er das Mädchen über und unter den Kleidern an den nackten Brüsten und am Gesäss. In der Folge steigerte er die Übergriffe: Er ergriff gewaltsam ihre Hand und zwang sie gegen ihren geäusserten Willen, sein erigiertes Glied zu manipulieren, und drückte bei einer weiteren Gelegenheit ihren Kopf gewaltsam in Richtung seines Penis, um sie zur Fellatio zu nötigen, was sie durch vehementes Wegdrehen abwehren konnte. Die Jugendliche erlitt durch den wiederholten Missbrauch erhebliche Traumatisierungen und depressive Episoden. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte sprach den Beschuldigten am 1. Februar 2024 der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) und der versuchten sexuellen Nötigung (Art. 22 i.V.m. Art. 189 Abs. 1 aStGB) schuldig (unter Freispruch von Pornografie). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit bedingtem Vollzug (Probezeit 3 Jahre), verhängte ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Umgang mit Minderjährigen und sprach dem Opfer eine Genugtuung von CHF 10'000.00 nebst 5 % Zins zu. Der Beschuldigte erhob Berufung (Freispruch, Abweisung Zivilklage). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte die Aufhebung des bedingten Vollzugs zugunsten einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies die Berufung des Beschuldigten am 30. September 2024 ab und hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Bei der Strafzumessung hielt das Gericht fest, dass das Beharren auf sexueller Unterwerfung einer 13-Jährigen und das fehlende Unrechtsbewusstsein ein schweres Verschulden begründen. Die Einsatzstrafe von 24 Monaten wurde bestätigt, jedoch verweigerte das Gericht den vollbedingten Vollzug: Gestützt auf Art. 43 StGB wurde die Freiheitsstrafe von 24 Monaten in einen teilbedingten Vollzug umgewandelt (8 Monate unbedingt, 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre). Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot und die Genugtuung von CHF 10'000.00 wurden bestätigt.