Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte drang nachts in das Zimmer der 15-jährigen, schlafenden Freundin seiner Schwester ein, streichelte sie unter der Kleidung an den Brüsten und steckte seine Finger in ihre Vagina.
Die damals 15-jährige Privatklägerin übernachtete in der Nacht zum 9. Februar 2020 im Zimmer ihrer Kollegin, der Schwester des Beschuldigten. Gegen 04:30 Uhr morgens betrat der damals 20-jährige Beschuldigte das abgedunkelte Zimmer, in dem das Mädchen tief schlief. Er nutzte ihren schlafenden und damit widerstandsunfähigen Zustand gezielt aus, schob ihre Hand beiseite, fasste ihr unter den Pullover und BH, um ihre Brüste zu streicheln, und drang anschliessend mit seinen Fingern in ihre Vagina ein. Als die Geschädigte im Halbschlaf erschrocken erwachte und versuchte, seine Hände wegzuschieben, liess er erst nach mehreren Momenten von ihr ab und verliess das Zimmer. Das Opfer erlitt schwere Angstzustände und Schlafstörungen. Das Tribunal de police de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois verurteilte den Beschuldigten am 8. Juni 2022 wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und Schändung (Art. 191 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit bedingtem Vollzug (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Verbindungsbusse von CHF 3'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) und sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 3'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 9. Februar 2020 zu. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt und beantragte vollumfänglichen Freispruch von beiden Vorwürfen sowie die Abweisung der Zivilforderung. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Bestätigung des Urteils. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 23. Januar 2023 vollumfänglich ab. Bei der Strafzumessung würdigte das Gericht das Tatverschulden als erheblich, da der Beschuldigte die Wehrlosigkeit eines schlafenden Gastes im Haus seiner Familie schamlos für eigene sexuelle Impulse ausgenützt hatte. Die Idealkonkurrenz zwischen dem Schutz der sexuellen Entwicklung eines Kindes (Art. 187 StGB) und dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung (Art. 191 StGB) wirkte strafschärfend. Die bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Probezeit 3 Jahre), die Verbindungsbusse von CHF 3'000.00 und die Genugtuung von CHF 3'000.00 wurden vollumfänglich als angemessene Sanktion bestätigt.