Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte vergewaltigte seine minderjährige Partnerin bei vier Gelegenheiten durch gewaltsame vaginale Penetration, indem er ihr den Mund zuhielt, auf ihrem Brustkorb kniete oder ihre Handgelenke fixierte.
Der im Tatzeitpunkt jugendliche bzw. heranwachsende Beschuldigte führte zwischen Juni und November 2019 eine Beziehung mit der damals minderjährigen Privatklägerin. Im Verlauf der Partnerschaft setzte er bei vier Gelegenheiten gegen ihren wiederholten, unmissverständlichen Widerstand (Weinen, Bitten, Wegstossen) gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Dabei hielt er ihr den Mund zu, um ihre Schreie zu ersticken, kniete sich auf ihren Brustkorb, fixierte ihre Handgelenke und schlug sie bei einem Vorfall ins Gesicht. Das Opfer erlitt schwere seelische Qualen und physische Schmerzen. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois sprach den Beschuldigten am 23. Februar 2024 der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) in vier Fällen schuldig (unter Freispruch von einer Nötigung mit Messer). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wovon 6 Monate vollzogen und 24 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurden), verzichtete auf eine Landesverweisung und sprach dem Opfer eine Genugtuung von CHF 10'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 30. September 2019 zu. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt und beantragte vollumfänglichen Freispruch. Die Privatklägerin erhob Anschlussberufung und verlangte eine Erhöhung der Genugtuung auf CHF 30'000.00. Die Staatsanwaltschaft verlangte Bestätigung des Strafmasses. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung des Beschuldigten am 2. September 2024 ab und hiess die Anschlussberufung der Privatklägerin teilweise gut. Bei der Strafzumessung qualifizierte das Gericht das Verschulden angesichts der wiederholten massiven Gewaltanwendung als schwer. Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit wegen ähnlicher Vorwürfe polizeilich aufgefallen war und keinerlei Empathie zeigte. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten im teilbedingten Vollzug (6 Monate fest, 24 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre) wurde vollumfänglich bestätigt. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung verdoppelte das Obergericht die Genugtuung wegen der Schwere der seelischen Verletzungen von CHF 10'000.00 auf CHF 20'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 30. September 2019.