Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: teilbedingt
Der 20 Jahre ältere Beschuldigte nutzte die psychische Abhängigkeit seiner Partnerin aus, um sie über Jahre wiederholt zu schmerzhaftem Analverkehr und Praktiken mit Sexspielzeug gegen ihren Willen zu zwingen und sie schlafend zu penetrieren.
Der Beschuldigte führte zwischen März 2014 und Juli 2017 eine Beziehung mit der rund 20 Jahre jüngeren Privatklägerin, die unter einer ausgeprägten abhängigen Persönlichkeitsstörung litt. Unter Ausnützung ihrer emotionalen Hörigkeit und Furcht vor Repressalien setzte er regelmässig sexuelle Praktiken gegen ihren erklärten Willen durch. Bei zahlreichen Gelegenheiten vollzog er gewaltsam schmerzhaften Analverkehr trotz ihres Weinens und ihrer Bitten aufzuhören, führte gewaltsam Sexspielzeug in ihren Anus ein und penetrierte sie wiederholt im Schlaf oder in Zuständen geistiger Erschöpfung, in denen sie keinen Widerstand leisten konnte. Das Opfer litt unter schweren seelischen Qualen und chronischen Schmerzen. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte sprach den Beschuldigten am 12. August 2025 der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) und der mehrfachen Schändung (Art. 191 aStGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 12 Monate vollzogen und 24 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurden) und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 18. Juli 2017 an die Privatklägerin. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt und verlangte vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung. Die Cour d'appel pénale hiess die Berufung am 15. Januar 2026 einzig in einem untergeordneten Punkt gut (Freispruch von einem Vorwurf der Schändung bezüglich einer Gesichtsejakulation mangels Ausnützung von Widerstandsunfähigkeit) und bestätigte die Schuldsprüche im Übrigen vollumfänglich. Bei der Strafzumessung bestätigte das Gericht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten für die schwerwiegende sexuelle Nötigung und eine asperatorische Erhöhung um 12 Monate für die mehrfachen Schändungen auf insgesamt 36 Monate Freiheitsstrafe. Trotz des geringfügigen Teilfreispruchs blieb das Strafmass von 36 Monaten (12 Monate fest, 24 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre) und die Genugtuung von CHF 15'000.00 unverändert bestehen, da das Gesamtverschulden die Strafe vollumfänglich rechtfertigte.