Fall PE22.011199

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Lausanne
Urteilsdatum: 22.01.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte drang nachts in das Hotelzimmer einer ihm flüchtig bekannten Frau ein, entblösste sich, legte sich auf die Schlafende und versuchte trotz ihrer heftigen Gegenwehr, sie vaginal zu vergewaltigen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte verschaffte sich in der Nacht zum 18. Juni 2022 unberechtigt Zutritt zum Hotelzimmer der Privatklägerin, die er am Vorabend flüchtig kennengelernt hatte. Während die Frau tief schlief, zog er sich vollständig aus, legte sich nackt auf ihren Körper und begann, sie unsittlich zu berühren. Als das Opfer erschrocken erwachte, schrie und versuchte, ihn mit Händen und Füssen von sich wegzustossen, hielt er sie mit Gewalt nieder, griff zwischen ihre Beine und versuchte mehrfach, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen. Erst nach anhaltender, massiver Gegenwehr und lautem Schreien der Geschädigten liess er von ihr ab und flüchtete. Die Geschädigte erlitt Prellungen, Schürfungen und ein akutes posttraumatisches Belastungssyndrom. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne verurteilte den Beschuldigten am 22. Januar 2025 wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Freispruch von sexueller Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre) und ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt und beantragte vollumfänglichen Freispruch, subsidiär den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Bestätigung des Urteils. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 2. September 2025 vollumfänglich ab. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden als mittelschwer: Der Täter nutzte die Wehrlosigkeit der Schlafenden im geschützten Raum eines Hotelzimmers skrupellos aus. Zwar blieb die Tat beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB), was strafmindernd gewürdigt wurde, doch wog die Intensität der versuchten Gewalt schwer. Unter Würdigung der neutralen Täterkomponenten (Ersttäter in der Schweiz) wurde die Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit bedingtem Vollzug (Probezeit 2 Jahre) bestätigt. Die 8-jährige Landesverweisung wurde mangels Härtefalls (keine nennenswerten Bindungen an die Schweiz, Tatbestand von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt) ebenfalls vollumfänglich aufrechterhalten.

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