Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte fasste einem 13-jährigen Knaben in einer Toilettenkabine eines Fast-Food-Restaurants und kurz darauf beim Waschbecken unvermittelt und gezielt über den Hosen an den Penis.
Der Beschuldigte befand sich am 27. Oktober 2023 in einem McDonald's-Restaurant in Basel. Als der damals 13-jährige Privatkläger eine Toilettenkabine betrat, drängte sich der Beschuldigte hinter ihm in die Kabine, stellte sich vor die geschlossene Tür und griff dem überrumpelten Knaben gezielt und unvermittelt über der Hose an den Penis. Als der Geschädigte sich losriss und zum Waschbecken flüchtete, folgte ihm der Beschuldigte und fasste ihm beim Händewaschen erneut von vorne in den Schritt an das Glied, wobei er ihn gleichzeitig aufforderte, über den Vorfall zu schweigen. Das Opfer erlitt durch den Übergriff erhebliche Verängstigung. Das Strafdreiergericht Basel-Stadt verurteilte den Beschuldigten am 29. April 2025 wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) und sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 2 Jahre, unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam). Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 27. Oktober 2023 sowie einer Parteientschädigung von CHF 1'399.35 an das Opfer. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt und verlangte eine Verschärfung der Freiheitsstrafe auf 18 Monate bedingt sowie die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Umgang mit Minderjährigen. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 27. März 2026 teilweise gut. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden als nicht mehr leicht, da der Beschuldigte das Kind in einer geschlossenen Kabine in die Enge trieb und kurz darauf nachsetzte. Die Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung wurde auf 14 Monate Freiheitsstrafe festgelegt und asperationsweise wegen der sexuellen Handlung mit einem Kind auf 16 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Die Täterkomponenten fielen mangels Vorstrafen neutral aus. Das Obergericht verhängte daher eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit 2 Jahre) und ordnete gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB ein lebenslängliches Berufs- und Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen an. Die Zivilansprüche waren bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen.