Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Stiefvater missbrauchte die 11-jährige Tochter seiner Ehefrau bei Abwesenheit der Mutter über 1,5 Jahre hinweg zunächst durch Berührungen am Körper, danach durch erzwungenen Anal- und Oralverkehr unter Ausnützung von Drohungen.
Der Beschuldigte lebte als Stiefvater mit seiner Ehefrau und deren beiden Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt. Ab 2017, als die ältere Tochter (die Privatklägerin) 11 Jahre alt war, nutzte er wiederholt Phasen aus, in denen die Mutter wegen Spitalaufenthalten abwesend war. Zunächst berührte er das Mädchen am ganzen Körper, steigerte die Übergriffe jedoch ab 2018 zu erzwungenem Analverkehr und mindestens einmal zu Oralverkehr. Er nutzte dabei gezielt die emotionale Abhängigkeit des Kindes von ihm als Vaterfigur sowie dessen Angst aus, ihrer kleinen Schwester im Weigerungsfall etwas anzutun. Das Opfer erlitt durch den schweren Missbrauch schwere Traumatisierungen und Schmerzen im Analbereich, welche rechtsmedizinisch nachgewiesen wurden. Das Strafgericht Basel-Stadt (Kammer) sprach den Beschuldigten am 10. Dezember 2021 der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unter Anrechnung von 48 Tagen Haft), einer 7-jährigen Landesverweisung, CHF 25'000.00 Genugtuung nebst 5 % Zins seit dem 1. August 2018 an die Geschädigte und CHF 5'346.10 Schadenersatz an die Opferhilfe. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte Freispruch von der sexuellen Nötigung, eine bedingte Strafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern sowie die Aufhebung der Landesverweisung und Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte am 10. November 2022 alle Schuldsprüche, Strafen und Nebenfolgen vollumfänglich. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht für die schwerste Tat (einmalige anale Penetration als sexuelle Nötigung) eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monaten) Freiheitsstrafe fest. Für die weiteren Handlungen der sexuellen Nötigung (wiederholter Anal- und Oralverkehr) erhöhte es diese asperationsweise um 1 Jahr auf 4 ½ Jahre. Für die zusätzlichen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern wäre eine weitere Asperation um 1 Jahr auf 5 ½ Jahre geboten gewesen, welche jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auf die vorinstanzlichen 5 Jahre Freiheitsstrafe beschränkt blieb. Die Täterkomponenten fielen neutral aus. Der unbedingte Vollzug und die 7-jährige Landesverweisung wurden bestätigt.