Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte führte mit der 15-jährigen Stieftochter eines Bekannten ab November 2017 über Monate eine intime Beziehung mit über 20 sexuellen Kontakten, darunter digital-vaginale Penetration und Oralverkehr.
Der Beschuldigte lernte die im November 2017 15-jährige Privatklägerin über ihren Stiefvater kennen. In der Folge entwickelte sich über mehrere Monate hinweg eine intime Beziehung, die für das Mädchen von emotionaler Bedeutung war. Im Rahmen dieser Beziehung kam es an verschiedenen Örtlichkeiten zu mehr als 20 sexuellen Begegnungen, bei denen der Beschuldigte die Geschädigte im Genitalbereich berührte, mit den Fingern in ihre Vagina eindrang und Oralverkehr an ihr vollzog. Die Beziehung endete erst, als die Mutter der Jugendlichen von den Kontakten erfuhr und intervenierte. Das Strafgericht Basel-Stadt (Einzelgericht) verurteilte den Beschuldigten am 7. Juni 2022 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 (Probezeit 2 Jahre, unter Anrechnung von 25 Tagen Untersuchungshaft). Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) sah das Gericht von einer Landesverweisung ab. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte am 23. Mai 2025 den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind vollumfänglich. Bei der Strafzumessung stellte das Gericht fest, dass für das gesamte Beziehungsgeschehen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen sei. Das Verschulden sei im leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln. Entscheidend berücksichtigte das Appellationsgericht sodann eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO), da das Berufungsverfahren infolge gerichtlicher Überlastung rund 1 ½ Jahre ohne jegliche Verfahrenshandlung liegen geblieben war. Als Kompensation für diese Überliegezeit gewährte das Gericht eine Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze und verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 (Probezeit 2 Jahre). Der Verzicht auf eine Landesverweisung war mangels Anfechtung rechtskräftig geblieben.