Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 22 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte fasste einer 9-Jährigen auf einem Campingplatz dreimal ans Gesäss und hortete tausende kinderpornografische Dateien sowie Notizen mit konkreten pädophilen Fantasien über Kinder aus dem Umfeld.
Der Beschuldigte hielt sich im Juni 2021 auf einem Campingplatz auf, wo er bei drei Gelegenheiten innerhalb von zwei Wochen die 9-jährige Privatklägerin unter dem Vorwand einer Begrüssungsumarmung gezielt über der Kleidung am Gesäss betastete. Bei einer anschliessenden Hausdurchsuchung an seinem Wohnort stellten die Strafverfolgungsbehörden auf Datenträgern eine gewaltige Menge an verbotenem kinderpornografischem Bild- und Videomaterial sicher, zusammen mit handschriftlichen Notizbüchern, in denen er detaillierte pädophile Fantasien bezüglich konkreter Mädchen aus seinem Umfeld festhielt. Das betroffene Kind litt in der Folge unter ausgeprägten Ängsten und Verunsicherung. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Broye et du Nord vaudois sprach den Beschuldigten am 6. Juli 2022 der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) an, verhängte ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot sowie ein 5-jähriges Kontakt- und Rayonverbot (u.a. Campingplatz-Verbot) mit Bewährungshilfe und sprach dem Opfer eine Genugtuung von CHF 4'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 27. Juni 2021 zu. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt und verlangte einen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf maximal 15 Monate. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 2. Februar 2023 vollumfänglich ab. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zu seinen Gunsten gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB), welche die Tatschwere von schwer auf erheblich reduzierte, sowie seine schwierige soziale Isolation. Strafschärfend wirkten hingegen die Realkonkurrenz zwischen den physischen Übergriffen und dem massiven Konsum von Kinderpornografie, das Leugnen der Taten und das hohe Rückfallrisiko für pädosexuelle Delikte. Die unbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten, die stationäre Massnahme (Art. 59 StGB), das lebenslängliche Tätigkeitsverbot und das Rayonverbot wurden vollumfänglich bestätigt.