Fall PE19.021490

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Lausanne
Urteilsdatum: 29.09.2021
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 30
Deliktsperiode: 2920 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Elternteil/Kind
Opferalter: Unter 10 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte berührte seine eigene Tochter zwischen 2007 und 2015 wiederholt an Scheide und nackter Brust, küsste sie mit der Zunge und drängte sich beim Duschen auf, ihren Intimbereich zu waschen.

Zusammenfassung

Der aus Sri Lanka stammende Beschuldigte missbrauchte seine leibliche Tochter über einen Zeitraum von rund acht Jahren (zwischen 2007 und 2015), als das Mädchen zwischen 4 und 12 Jahre alt war. Er fasste ihr wiederholt über der Kleidung an die Scheide, betastete ihre nackte Brust, gab ihr gegen ihren Willen Küsse mit Zunge und bestand trotz ihrer Gegenwehr darauf, sie beim Duschen am ganzen Körper inklusive Intimbereich zu waschen. Das Kind litt massiv unter den Übergriffen, was sich bereits vor der Offenlegung in psychosomatischen Reaktionen wie nächtlichem Einnässen und Dissoziationen manifestierte. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 29. September 2021 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil vom 31. Januar 2013, ordnete eine ambulante forensisch-psychiatrische Behandlung (Art. 63 StGB) sowie ein 10-jähriges Tätigkeitsverbot im Umgang mit Minderjährigen an und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 4'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2011. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt und verlangte den vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilklage. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 21. März 2022 vollumfänglich ab. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht die Culpabilität als schwer, da der Täter über Jahre die sexuelle Integrität seiner eigenen Tochter verletzt hatte. Zu seinen Gunsten berücksichtigte das Gericht einzig das seitherige Wohlverhalten (Verstreichen von über sieben Jahren seit den letzten Taten 2015) sowie den retrospektiven Konkurrenzzusammenhang (Art. 49 Abs. 2 StGB). Strafschärfend wogen jedoch zwei einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2005 und 2013 (wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung) sowie die gutachterliche Diagnose einer Pädophilie. Angesichts der ungünstigen Prognose und völligen Uneinsichtigkeit wurde der Vollzug der 18-monatigen Freiheitsstrafe verweigert und die ambulante Massnahme bestätigt.

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