Fall PE21.009719

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Broye-Nord vaudois
Urteilsdatum: 15.11.2023
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Elternteil/Kind
Opferalter: Unter 14 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 5 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte entblösste sich unter Alkoholeinfluss vor seinen Kindern (u.a. der 11-jährigen Tochter), onanierte vor dem Fernseher und drückte sein erigiertes Glied gegen das Gesicht seiner auf dem Sofa schlafenden Partnerin.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte hielt sich am 13. März 2021 unter starkem Alkoholeinfluss mit seinen beiden Kindern (seinem 7-jährigen Sohn und der 11-jährigen Privatklägerin) in der Familienwohnung auf. Vor den Augen der Kinder entblösste er sich, gab dem Sohn sexuell explizite Erläuterungen, onanierte vor dem laufenden Fernseher und lutschte an einem aufgeblasenen Kondom. Anschliessend drückte er sein erigiertes Glied gegen das Gesicht seiner auf dem Sofa schlafenden Partnerin, während seine Tochter ihn während des gesamten Vorfalls unter Tränen wiederholt vergeblich anflehte, damit aufzuhören. Das Mädchen erlitt durch das Miterleben eine erhebliche psychische Belastung. Das Tribunal de police de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois sprach den Beschuldigten am 15. November 2023 der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, ordnete eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (Art. 63 StGB) an, sprach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Umgang mit Minderjährigen aus und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von je CHF 2'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 13. März 2021 an seine beiden Kinder. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt und beantragte Freispruch, eventualiter eine Verurteilung wegen bloss ungebührlichen Benehmens / Belästigung, Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB und Herabsetzung der Zivilforderungen. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 4. Juni 2024 vollumfänglich ab. Bei der Strafzumessung bestätigte das Gericht die erstinstanzlichen Erwägungen: Das Verschulden wiege mittelschwer. Strafmindernd wurde gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) sowie eine schwierige familiäre Lebensgeschichte berücksichtigt. Strafschärfend fielen jedoch das Fehlen echter Einsicht, mehrere Vorstrafen (darunter eine einschlägige Verurteilung 2018 wegen sexueller Belästigung seiner dementen Mutter im Pflegeheim) und eine ungünstige Legalprognose mit mittlerem bis hohem Rückfallrisiko ins Gewicht. Eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie die ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot wurden daher vollumfänglich bestätigt.

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