Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der 29-jährige Beschuldigte vollzog im Nachgang zu einem Familienfest im April 2022 sowie rund einen Monat später ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der 14-jährigen Nichte seiner Ehefrau und besass kinderpornografische Daten.
Der im Tatzeitpunkt 29-jährige brasilianische Beschuldigte hatte über Messenger-Dienste sexuell konnotierte Chatnachrichten und Bilder mit der 14-jährigen Nichte seiner Ehefrau ausgetauscht. In der Nacht zum 25. April 2022 begab sich das Mädchen nach einem Familienfest im Haus ihrer Tante zu ihm ins Zimmer, wo der Beschuldigte ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog. Am 22. Mai 2022 wiederholte sich ein gleichartiger Vorfall. Bei einer anschliessenden Untersuchung wurden auf seinem Smartphone zudem verbotene pornografische sowie kinder- und jugendpornografische Dateien festgestellt. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach den Beschuldigten am 26. April 2023 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB) schuldig (unter Freispruch bezüglich eines dritten angeklagten Vorfalls). Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 3 Jahre), einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 70.00 (Probezeit 3 Jahre), einer Verbindungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage), einer 5-jährigen Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung sowie einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau, beschränkt auf die Strafzumessung und die Landesverweisung (Schuldsprüche unangefochten in Rechtskraft erwachsen). Seinen Antrag auf Aufhebung des Tätigkeitsverbots zog er an der Berufungsverhandlung zurück. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung am 3. Juli 2024 vollumfänglich ab. Bei der Strafzumessung qualifizierte es das Verschulden angesichts des grossen Altersunterschieds von 15 Jahren und des ungeschützten Geschlechtsverkehrs als mittelschwer und bestätigte eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. Eine an sich gebotene asperatorische Erhöhung für die zweite Tat sowie die Täterkomponenten unterblieb ausschliesslich aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auch die bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen für die Pornografie sowie die Verbindungsbusse von CHF 700.00 wurden bestätigt. Die 5-jährige Landesverweisung wurde mangels Härtefalls (keine tiefgreifende Integration, Ehefrau brasilianische Staatsangehörige) ebenfalls vollumfänglich aufrechterhalten.