Fall SST.2021.285

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Baden
Urteilsdatum: 18.08.2021
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 2
Deliktsperiode: 67 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: entfernt verwandt
Opferalter: Unter 10 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte nutzte die alleinige Betreuung der 6-jährigen Nichte seiner Lebenspartnerin, um ihr bei mindestens zwei Gelegenheiten Hose und Unterhose auszuziehen, sie am ganzen Körper und Genitalbereich zu massieren und mit Fingern in Vagina und Anus einzudringen.

Zusammenfassung

Der 30-jährige portugiesische Staatsangehörige lebte zusammen mit seiner Partnerin, deren Lebensgefährten sowie deren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Dättwil. Zwischen August und Oktober 2020 übernahm er regelmässig die alleinige Betreuung der 6-jährigen Privatklägerin. Bei mindestens zwei Vorfällen zog er dem Mädchen auf dem Wohnzimmersofa Hose und Unterhose aus, massierte ihren Körper sowie Scheide und Anus, drang mit Zeige- und Mittelfinger in Vagina und Anus ein (was dem Kind erhebliche Schmerzen bereitete) und leckte an ihrem Ohr. Zudem belästigte er bei zwei anderen Gelegenheiten die Mutter des Mädchens durch unsittliche Berührungen an Brust und Intimbereich. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 18. August 2021 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) schuldig (unter Freispruch vom Vorwurf des Auf-den-Schoss-Nehmens). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit bedingtem Vollzug (Probezeit 2 Jahre), einer Busse von CHF 1'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Tage), einer 10-jährigen Landesverweisung (mit Ausnahme des Schengenraums) sowie einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). Im Zivilpunkt sprach es CHF 32.95 Schadenersatz zu. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob Anschlussberufung und verlangte eine massive Verschärfung auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie eine uneingeschränkte Landesverweisung von 10 Jahren. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 28. Juni 2022 den Schuldspruch im Kern vollumfänglich und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft weitgehend gut. Bei der Strafzumessung stufte das Obergericht das Verschulden als mittelschwer ein: Für den ersten Vorfall (vaginale und anale Penetration mit Fingern) setzte es eine Einsatzstrafe von 2 Jahren (24 Monaten) Freiheitsstrafe fest. Wegen des zweiten gleichartigen Übergriffs erhöhte es diese Einsatzstrafe asperationsweise um 1 ½ Jahre (18 Monate) auf 3 ½ Jahre (42 Monate) Freiheitsstrafe. Die Täterkomponenten wirkten sich mangels Reue und Geständnis neutral aus. Die Freiheitsstrafe von 42 Monaten wurde zwingend unbedingt ausgefällt (unter Anrechnung von 585 Tagen Haft) und mit einer Busse von CHF 1'000.00 verbunden. Zudem ordnete das Obergericht eine 10-jährige Landesverweisung ohne Schengen-Ausnahme an, bestätigte das lebenslängliche Tätigkeitsverbot und sprach dem Opfer eine Genugtuung von CHF 8'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 8. Oktober 2020 zu.

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