Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte fasste einer 15-jährigen Auszubildenden am Arbeitsplatz über Monate regelmässig ans Gesäss, griff ihr zweimal unter den BH an die Brust, gab ihr Zungenküsse und versuchte erfolglos, sie im Intimbereich zu berühren.
Der Beschuldigte arbeitete im selben Betrieb wie die im Tatzeitraum 15-jährige Privatklägerin, die dort ihr erstes Lehrjahr absolvierte. Als neun Jahre älterer Mitarbeiter begleitete er sie im Alltag und nutzte dieses berufliche Autoritäts- und Vertrauensverhältnis aus. Von Anfang Dezember 2017 bis kurz vor ihrem 16. Geburtstag fasste er ihr ein- bis zweimal wöchentlich gezielt ans Gesäss, berührte sie zweimal unter dem BH an den nackten Brüsten und nötigte ihr zwei Zungenküsse auf. Bei zwei weiteren Gelegenheiten versuchte er, sie an den Geschlechtsteilen zu berühren, was die Lernende durch Wegschlagen seiner Hand abwehren konnte. Das Opfer litt unter starkem Stress und wagte aus Angst um die Lehrstelle zunächst keine Meldung. Das Regionalgericht Oberland sprach den Beschuldigten am 25. März 2022 der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Probezeit 2 Jahre), einer Landesverweisung von 5 Jahren, einem Tätigkeitsverbot von 10 Jahren im Umgang mit Minderjährigen sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.00 nebst 5 % Zins. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte vollumfänglichen Freispruch sowie die vollständige Aufhebung aller Nebenfolgen. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte am 23. August 2023 den Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit Kindern vollumfänglich. Bei der Strafzumessung wählte das Gericht – abweichend von der Vorinstanz – eine Geldstrafe als mildere Sanktion. Für den ersten Zungenkuss setzte es eine Einsatzstrafe von 105 Tagessätzen fest und erhöhte diese für den zweiten Zungenkuss um 70 Tagessätze auf 175 Tagessätze. Da bereits das erste Berühren der Brüste (isoliert 60–90 Tagessätze) die gesetzliche Obergrenze von 180 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB erreichte, wurde die Gesamtstrafe auf das gesetzliche Maximum von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bedingt (Probezeit 2 Jahre) gedeckelt und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 27. August 2019 verhängt. Wegen der Wahl einer Geldstrafe entfiel das obligatorische Tätigkeitsverbot nach alt- und neurechtlichem Massstab. Im Gegensatz zur Vorinstanz sah das Obergericht in Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) vollständig von einer Landesverweisung ab.