Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte legte sich als Lebenspartner der Cousine der 10-jährigen Privatklägerin einmal auf die bäuchlings auf dem Sofa liegende Geschädigte und streichelte ihr Gesäss und ihre Oberschenkel über den Kleidern mit erigiertem Glied, und drückte sich ein weiteres Mal in der Küche gegen sie.
Der im Tatzeitpunkt 38-jährige Beschuldigte hielt sich zwischen April und September 2018 regelmässig in der Wohnung seiner Lebenspartnerin auf, bei der auch deren damals 10-jährige Cousine (die Privatklägerin) oft zu Besuch war und übernachtete. Bei einer Gelegenheit legte er sich auf die bäuchlings auf dem Sofa liegende Privatklägerin, streichelte ihr Gesäss sowie ihre Oberschenkel über der Kleidung und drückte seinen erigierten Penis an ihr Gesäss, was das Kind deutlich spürte. Bei einer weiteren Gelegenheit drängte er sich in der Küche von hinten gegen sie, sodass sie seinen Penis an ihrem Gesäss wahrnahm. Das Opfer litt in der Folge unter massiven Ängsten, Schlafstörungen und Albträumen. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 8. September 2021 (berichtig am 4. Februar 2022) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin schuldig. Von weiteren Vorwürfen (Schändung z.N. der Privatklägerin und ihrer Schwester) wurde er freigesprochen; ein Teilvorwurf sexueller Belästigung wurde infolge verspäteten Strafantrags eingestellt. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit bedingtem Vollzug (Probezeit 2 Jahre), verzichtete auf eine Landesverweisung und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Abweisung der Zivilklage. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte am 26. Juni 2023 den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern vollumfänglich. Bei der Strafzumessung stellte das Obergericht fest, dass nach neuem Sanktionenrecht für das noch leichte Tatverschulden einer Geldstrafe der Vorrang vor einer Freiheitsstrafe gebühre. Für den Vorfall auf dem Sofa setzte es eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten fest. Für den Vorfall in der Küche (isoliert 90 Strafeinheiten) erhöhte es die Strafe asperationsweise um 60 Strafeinheiten auf insgesamt 180 Strafeinheiten. Die Täterkomponenten (Ersttäter, geordnete Verhältnisse, keine Vorstrafen mehr im Register) wurden neutral gewichtet. Das Obergericht milderte die Sanktion somit auf eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00 (Probezeit 2 Jahre). Der Verzicht auf die Landesverweisung und die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg blieben unangefochten bestehen.