Fall PE21.006523

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Lausanne
Urteilsdatum: 22.05.2023
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, der die Privatklägerin einen Monat zuvor über soziale Medien kennengelernt hatte, zog sie unter dem Vorwand, ihr eine vergessene Tasche zurückzugeben, gegen ihren Willen in sein Auto, hielt sie gegen ihren Willen in seiner Wohnung fest und küsste und betastete sie später trotz ihrer Gegenwehr gewaltsam an der Brust, bevor er sie schliesslich an einem Friedhof aussetzte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte lockte am 23. April 2021 eine flüchtige Bekannte unter dem Vorwand, ihr eine im Auto vergessene Tasche zurückzugeben, zu sich, zog sie gewaltsam in seinen Wagen und hielt sie anschliessend gegen ihren Willen in seiner Wohnung fest. Bei der späteren Rückfahrt unter Alkoholeinfluss und ohne Fahrberechtigung hielt er die verängstigte Geschädigte durch willkürliche Umwege weiter fest. Schliesslich hielt er an einem Friedhof an, küsste sie überraschend am Hals, riss ihr trotz ihrer Gegenwehr Pullover und BH herunter und saugte wiederholt gewaltsam an ihrer Brustwarze, bevor er sie auf dem Friedhofsgelände zurückliess. Bei der Hausdurchsuchung wurde zudem eine verbotene Waffe aufgefunden. Die Tatschwere ist erheblich, da der Beschuldigte die persönliche Freiheit und sexuelle Integrität des Opfers massiv verletzte. Das Tribunal de police Lausanne verurteilte den Beschuldigten am 22. Mai 2023 wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Missachtung eines Fahrverbots, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie BetmG-Übertretung zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 900.-. Zudem ordnete es eine fünfjährige Landesverweisung an; von einem Widerruf einer bedingten Vorstrafe aus dem Jahr 2018 wurde abgesehen. Hinsichtlich der Zivilansprüche anerkannte der Beschuldigte vergleichsweise eine Genugtuung von CHF 1'000.-. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von Freiheitsberaubung und sexueller Nötigung sowie Verzicht auf die Landesverweisung und Gewährung des bedingten Vollzugs. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies die Berufung am 2. November 2023 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Strafzumessung der Vorinstanz wurde wörtlich übernommen: Für das schwerste Delikt der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) bildete das Gericht eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe. Diese wurde asperationsweise (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die sexuelle Nötigung um 4 Monate, für das Strassenverkehrsdelikt um 1 Monat und für das Waffendelikt um 1 Monat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erhöht. Wegen einschlägiger Vorstrafen (u.a. 18 Monate bedingt wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte) war der Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB mangels besonders günstiger Umstände zwingend unbedingt anzuordnen. Die fünfjährige Landesverweisung wurde bestätigt, da der Täter trotz Aufenthalts seit dem 16. Lebensjahr wegen seiner Kriminalitätsbelastung und Arbeitslosigkeit nicht integriert ist.

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