Fall PE19.024549

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Lausanne
Urteilsdatum: 06.09.2022
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 9 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bedrängte seine kurz zuvor von ihm getrennte Ex-Partnerin nach einem gemeinsamen Essen trotz ihrer wiederholten Ablehnung zunächst beim Verlassen des Restaurants, dann auf dem Parkplatz und schliesslich im Auto, wo er sie festhielt und gewaltsam zu küssen und zu betasten versuchte, bevor er sie auf dem Heimweg mehrfach mit dem Tod bedrohte.

Zusammenfassung

Nach einem gemeinsamen Restaurantbesuch bedrängte der Beschuldigte am 28. November 2019 seine Ex-Partnerin, von der er sich kurz zuvor nach zweijährigem Zusammenleben getrennt hatte. Beim Verlassen des Lokals, auf dem Parkplatz an ihrem Auto sowie anschliessend im Wageninneren versuchte er sie trotz ihrer mehrfachen Bitten aufzuhören mit Gewalt zu küssen, rieb sich mit erigiertem Glied an ihr und fixierte sie schliesslich gewaltsam mit einem Arm auf dem Sitz, um ihren Körper und ihre Brüste zu betasten, bis sie in Schockstarre verfiel. Auf der anschliessenden Autofahrt stiess er zudem mehrfach massive Todesdrohungen gegen sie und ihre Angehörigen aus. Die Taten wurzelten in einer von Eifersucht und mangelnder Trennungsakzeptanz geprägten Beziehungsdynamik. Das Tribunal de police Lausanne verurteilte den Beschuldigten am 6. September 2022 wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und qualifizierter Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.- und verpflichtete ihn zu CHF 3'000.- Genugtuung nebst Zins. Gegen dieses Urteil legte einzig der Beschuldigte Berufung ein und bestritt die Taten, subsidiär verlangte er eine Reduktion der Strafe auf eine massvolle Geldstrafe. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt bestätigte am 25. Mai 2023 die Schuldsprüche, hiess die Berufung hinsichtlich der Sanktionsart jedoch teilweise gut. Bei der Strafzumessung hielt das Gericht fest, dass die Taten zwar nicht banal seien, sich aber innerhalb eines einmaligen Trennungskonflikts abspielten und eine begrenzte objektive Schwere aufwiesen. Nachträgliche Textnachrichten belegten keinen echten Verletzungswillen; zudem wies der Täter bis auf ein altes SVG-Delikt keine Vorstrafen auf, sodass keine spezialpräventive Notwendigkeit für eine Freiheitsstrafe bestand. Das Obergericht bildete eine Geldstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Es legte für die sexuelle Nötigung eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen fest und erhöhte diese asperationsweise für die qualifizierten Drohungen um weitere 90 Tagessätze auf eine Gesamtsanktion von 180 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 60.- bedingt (Probezeit 3 Jahre). Die erstinstanzliche Verbindungsbusse von CHF 2'000.- wurde ersatzlos aufgehoben. Die Genugtuung von CHF 3'000.- blieb unverändert bestehen.

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