Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte nötigte seine gehörlose, kognitiv beeinträchtigte Stieftochter, die ihm auf einer gemeinsamen Baustelle aushalf, am 9. September 2021 in einem Korridor trotz ihres wiederholten körperlichen Widerstands zu sexuellen Handlungen, indem er sie festhielt, sie gewaltsam küsste, ihre Brust und ihr Geschlecht betastete und sie schliesslich zwang, ihn bis zum Samenerguss zu masturbieren.
Der Beschuldigte lauerte am 9. September 2021 auf einer Baustelle in einem abgelegenen Korridor seiner 18-jährigen Stieftochter auf, die ihm dort aushalf und an Gehörlosigkeit sowie einer leichten kognitiven Beeinträchtigung leidet. Trotz ihrer deutlichen verbalen und physischen Abwehrversuche hielt er sie fest, küsste sie gewaltsam im Nacken, fasste ihr unter die Kleidung an Brust und Geschlecht und ergriff schliesslich mit Kraft ihre Hand, um sie zu zwingen, sein Glied bis zum Samenerguss zu masturbieren. Das Tatverschulden wiegt schwer: Der Täter nutzte das familiäre Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnis als Stiefvater sowie die Vulnerabilität der beeinträchtigten Jugendlichen schamlos zur Befriedigung seiner sexuellen Triebe aus, was beim Opfer ein schweres Trauma hinterliess. Das Tribunal de police de La Côte sprach den Beschuldigten am 7. November 2024 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) schuldig (von einem Nebenvorwurf freigesprochen) und verurteilte ihn zu 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre), einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) sowie zu einer fünfjährigen Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung. Zudem verpflichtete es ihn zu einer Genugtuung von CHF 4'000.- nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2021. Gegen diesen Entscheid erhob einzig der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Freispruch, Aufhebung der Landesverweisung und Abweisung der Zivilklage. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies die Berufung am 13. März 2025 in allen Punkten ab und bestätigte Schuldspruch, Strafe und Landesverweisung. Zur Strafzumessung erwog das Gericht, dass die Ausnutzung der Schutzlosigkeit der Stieftochter besonders verwerflich sei. Strafschärfend fielen sechs Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht. Bei der Landesverweisung verneinte das Gericht einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB): Trotz eines 18-jährigen Aufenthalts in der Schweiz sei der Beschuldigte mangels Sprachkenntnissen, wegen der Vorstrafen und dauerhafter Schuldenwirtschaft nicht integriert, weshalb das öffentliche Fernhalteinteresse klar überwiege.