Fall AARP/302/2025

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 21.03.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, der die Privatklägerin als Stammgast desselben Restaurants kannte, sperrte sich in der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2023 mit ihr im Kellerraum des Restaurants ein, legte sie gewaltsam auf den Boden, hob gegen ihren Widerstand ihr Kleid hoch, fixierte sie mit seinem Körpergewicht und vergewaltigte sie vaginal, während sie weinte und ihn bat aufzuhören.

Zusammenfassung

In der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2023 lockte der Beschuldigte die ihm aus einem Restaurant flüchtig bekannte Privatklägerin unter einem Vorwand in den Kellerraum des Lokals. Dort schloss er die Tür von innen ab, stiess sie gewaltsam zu Boden, hob gegen ihre Gegenwehr ihr Kleid hoch und legte sich mit voller Wucht auf sie, um sie bewegungsunfähig zu machen. Während sie weinte und ihn anflehte aufzuhören, vollzog er den vaginalen Beischlaf bis zur Ejakulation. Das Tatverschulden ist sehr schwer («faute très grave»); der Täter handelte aus rein egoistischen Trieben und verletzte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten in massiver Weise, was bei ihr zu schweren psychischen Traumata führte. Das Tribunal correctionnel Genève verurteilte den Beschuldigten am 21. März 2024 wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, teilbedingt vollziehbar (9 Monate unbedingter Strafteil, 27 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren). Gestützt auf die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB sah das Gericht von einer Landesverweisung ab, da der Beschuldigte als politisch verfolgter Kurde aus der Türkei als Flüchtling anerkannt ist. Ferner sprach es der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 12'000.- nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 2023 zu. Der Beschuldigte erhob Berufung mit dem Antrag auf Freispruch; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Der Verzicht auf die Landesverweisung blieb unangefochten. Die Cour de justice des Kantons Genf wies am 20. August 2025 beide Berufungen ab und bestätigte Schuldspruch, Strafmass und Zivilklage. Zur Strafzumessung hielt das Gericht fest, dass die Tatschwere des vollendeten Beischlafs zwingend eine Freiheitsstrafe erfordere. Die Einsatzstrafe von 3 Jahren sei schuldangemessen. Das Aussageverhalten des Täters war uneinsichtig und von dem Versuch geprägt, das Opfer herabzusetzen; die Vorstrafenlosigkeit wirkte neutral. Angesichts der günstigen Legalprognose für den Ersttäter war die Gewährung des teilbedingten Vollzugs (Art. 43 StGB) mit 9 Monaten unbedingtem Vollzug und einer dreijährigen Probezeit für den Reststrafteil von 27 Monaten sachgerecht.

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