Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, der die Privatklägerin rund einen Monat zuvor über einen gemeinsamen Freund kennengelernt hatte, fuhr mit ihr am 7. Oktober 2022 nachts zu einem abgelegenen Ort und nötigte sie im parkierten Auto trotz ihrer wiederholten körperlichen Gegenwehr zu sexuellen Handlungen, indem er ihren Sitz zurücklehnte, sich auf sie legte, ihre Brust betastete und mit zwei Fingern in ihre Vagina eindrang; sie konnte schliesslich fliehen.
Der Beschuldigte fuhr die Privatklägerin, die er rund einen Monat zuvor über einen gemeinsamen Bekannten kennengelernt hatte, am 7. Oktober 2022 nachts in seinem Fahrzeug zum Staudamm der Maigrauge bei Freiburg. Im parkierten Wagen begann er sie trotz ihrer wiederholten Abwehrgesten zu bedrängen, klappte ihren Beifahrersitz zurück, legte sich mit seinem Körpergewicht auf sie, fasste sie unter der Kleidung an Brust und Gesäss an und drang mit zwei Fingern in ihre Vagina ein. Als die Geschädigte in Panik auf Socken aus dem Auto flüchten konnte, fing er sie ab, drückte sie gegen den Kofferraum und fasste sie erneut an, ehe sie endgültig weglaufen konnte. Das Tatverschulden wiegt beträchtlich; der Beschuldigte setzte sich planmässig und rücksichtslos über das erkennbare 'Nein' der jungen Frau hinweg. Der Polizeirichter des Bezirks Sarine sprach den Beschuldigten am 18. Juni 2024 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten mit bedingtem Vollzug (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 3'000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage). Zudem verpflichtete er ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.- und einer Parteientschädigung von CHF 4'350.- an das Opfer; eine Landesverweisung war nicht Gegenstand des Verfahrens. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung und machte geltend, es habe sich um ein einvernehmliches Annäherungsspiel gehandelt; subsidiär rügte er die Strafhöhe als unverhältnismässig streng. Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg wies die Berufung am 26. Mai 2025 vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch, Strafe und Zivilansprüche. Zur Strafhöhe erwog das Gericht unter Verweis auf BGE 132 IV 120, dass das gewaltsame Einführen von Fingern in die Vagina eine beischlafsähnliche Handlung darstellt, weshalb die Sanktion nicht wesentlich unter der Mindeststrafe für eine Vergewaltigung (1 Jahr Freiheitsstrafe) angesetzt werden darf. Die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 13 Monaten bedingt sowie die Verbindungsbusse von CHF 3'000.- tragen dem Verschulden, dem deliktischen Vorgehen und den persönlichen Verhältnissen vollauf Rechnung und sind keineswegs zu beanstanden.