Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 84 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte zwang seine Partnerin zwischen 2019 und 2022 im Rahmen einer von körperlicher und psychischer Gewalt, Drohungen und Kontrolle geprägten Beziehung nahezu täglich zu Analverkehr sowie gelegentlich zu tiefer Fellatio, trotz ihrer Ablehnung und der ihr zugefügten Schmerzen; daneben schlug, bedrohte und beschimpfte er sie über Jahre wiederholt.
In einer von 2011 bis 2022 dauernden Beziehung unterwarf der Beschuldigte seine Partnerin einem systematischen Klima häuslicher Gewalt und psychischen Terrors. Zwischen 2019 und 2022 nötigte er sie unter Ausnutzung ihrer vollständigen Unterwerfung und Angst vor Schlägen nahezu täglich zu schmerzhaften analen Penetrationen sowie zu oraler Befriedigung. Bei den Übergriffen zwang er sie demütigend dazu, sich an schwere sexuelle Missbräuche zu erinnern, die sie in ihrer Kindheit erlitten hatte. Daneben fügte er ihr durch Faustschläge und Tritte wiederholt erhebliche Verletzungen zu, bedrohte sie mit dem Tod, überwachte sie massiv und beschimpfte sie obsessiv mit vulgären Ausdrücken. Das Tatverschulden ist ausserordentlich schwer und zeugt von vollständiger Missachtung der Menschenwürde des Opfers. Das Tribunal pénal de la Sarine verurteilte den Beschuldigten am 27. Februar 2024 wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), wiederholter Tätlichkeiten und BetmG-Übertretung zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren (unter Widerruf eines bedingten Strafvollzugs von 80 Tagen), zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.- sowie einer Busse von CHF 1'000.-. Zudem ordnete es eine zehnjährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung an und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.- sowie CHF 112.50 Schadenersatz. Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte Berufung (Freispruch von den schweren Vorwürfen) und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg wies am 9. April 2025 beide Rechtsmittel ab und bestätigte das erstinstanzliche Dispositiv vollumfänglich. Bei der Strafzumessung begründete das Berufungsgericht die Strafe rechnerisch präzise: Für die wiederholten sexuellen Nötigungen als schwerstes Delikt wurde wegen der extremen Tatschwere («culpabilité lourde») eine Einsatzstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe (5 ½ Jahre) gebildet. Diese Einsatzstrafe wurde asperationsweise (Art. 49 Abs. 1 StGB) um je 6 Monate für Nötigung, einfache Körperverletzung und Drohung auf 84 Monate (7 Jahre) erhöht. Strafschärfend wirkten die einschlägigen Vorstrafen des Täters, während Strafminderungsgründe gänzlich fehlten. Für die Beschimpfung wurde die Geldstrafe von 60 Tagessätzen und für die Übertretungen die Busse von CHF 1'000.- bestätigt. Auch die zehnjährige Landesverweisung und die Genugtuung von CHF 20'000.- blieben unverändert bestehen.