Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte setzte sich in einem Nachtbus neben die ihm unbekannte, 20-jährige Privatklägerin, mit der er sich mangels gemeinsamer Sprache nur mit Gesten verständigen konnte, und nötigte sie während der Fahrt trotz ihrer wiederholten körperlichen Gegenwehr zu sexuellen Handlungen, indem er ihren Sicherheitsgurt löste, sie gewaltsam an sich zog, ihre Beine auseinanderdrückte und mit den Fingern in ihre Vagina eindrang.
Der 58-jährige Beschuldigte setzte sich in der Nacht des 12. September 2021 in einem fahrenden Nachtbus neben die ihm bis dahin unbekannte, knapp 20-jährige Privatklägerin. Nachdem sie ihren Kopf zunächst freundschaftlich an seine Schulter gelehnt hatte, nutzte er die beengte Situation und die Dunkelheit im Bus gezielt aus: Trotz ihrer unmissverständlichen Abwehrhandlungen (Zusammenpressen der Oberschenkel, Wegdrehen, Wegstossen seiner Hände) löste er ihren Sicherheitsgurt, zog sie mit Gewalt an sich, fasste sie an den Brüsten an, drückte ihre Beine mit physischer Kraft auseinander und drang mit zwei Fingern in ihre Vagina ein, bis sie fliehen konnte. Die Tatschwere ist nicht unbedeutend; der Täter nutzte seine erhebliche körperliche Überlegenheit und die beengte Örtlichkeit rücksichtslos aus. Das Tribunal de police Lausanne verurteilte den Beschuldigten am 26. Oktober 2022 wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit bedingtem Vollzug (Probezeit 2 Jahre) und ordnete eine Landesverweisung von 12 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB an. Zudem wurde er zu einer Parteientschädigung für die Vertretungskosten der Privatklägerin von CHF 5'133.80 verpflichtet. Gegen das Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Freispruch, subsidiär Bestrafung mit einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen und Verzicht auf die Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft focht das Urteil nicht an. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies die Berufung am 27. Juli 2023 vollumfänglich ab und bestätigte die Strafe und die 12-jährige Landesverweisung. In der Strafbegründung hielt das Gericht dem Täter sein feiges Verhalten vor («comporté lâchement»): Er habe rein triebgesteuert gehandelt und anschliessend versucht, die Schuld auf das kaum 20-jährige Opfer abzuwälzen, obschon er selbst eine Tochter im selben Alter habe. Seine Entschuldigungen seien rein hypothetischer Natur und liessen echte Reue vermissen. Die Vorstrafenlosigkeit wirke neutral. Die Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt sei tat- und schuldangemessen; eine Geldstrafe genüge spezialpräventiv nicht. Die 12-jährige Landesverweisung wurde bestätigt, da der Beschuldigte über keine familiären oder nennenswerten sprachlichen Bindungen zur Schweiz verfügt und kein Härtefall vorliegt.