Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte lernte die alkoholisierte und berauschte Privatklägerin abends am Bahnhof kennen und nötigte sie während eines gemeinsamen Spaziergangs sowie später im Zug trotz ihrer wiederholten verbalen und tätlichen Gegenwehr zu mehreren sexuellen Handlungen, indem er ihre verminderte Widerstandsfähigkeit ausnützte, sie an einem Arm zog, ihre Hand auf sein entblösstes Glied legte und unter ihre Kleidung griff.
Der Beschuldigte sprach am 21. Juli 2021 am Bahnhof Renens die ihm unbekannte, durch vorausgegangenen Alkohol- und Cannabiskonsum in ihrer Urteils- und Widerstandskraft deutlich beeinträchtigte Privatklägerin an. Bei einem anschliessenden Spaziergang versuchte er sie trotz ihrer ausdrücklichen Ablehnung mehrfach gewaltsam auf den Mund zu küssen. Schliesslich zerrte er sie hinter Abfallcontainer, entblösste sein erigiertes Glied, packte ihre Hand und presste sie auf sein Glied, fasste unter ihren Pullover und berührte ihre Brüste. Nur das überraschende Auftauchen von Passanten veranlasste ihn, von weiteren Handlungen abzulassen. Wenig später betastete er die Geschädigte im Zug erneut an den Brüsten. Die Tatschwere wiegt schwer; der Beschuldigte handelte skrupellos und nutzte die Wehrlosigkeit der jungen Frau für seine sexuellen Triebe aus. Das Tribunal de police Lausanne verurteilte den Beschuldigten am 12. Dezember 2022 wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und ordnete gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Landesverweisung von 8 Jahren mit Ausschreibung im SIS an. Die Zivilklage der Geschädigten wurde auf den Zivilweg verwiesen. Gegen diesen Entscheid legte einzig der Beschuldigte Berufung ein und verlangte primär den Freispruch, eventualiter eine bedingte Geldstrafe und den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt bestätigte am 29. Juni 2023 den Schuldspruch, die 12-monatige unbedingte Freiheitsstrafe und die achtjährige Landesverweisung in vollem Umfang. Zur Strafzumessung erwog das Gericht, dass die Tatschwere erheblich («culpabilité lourde») sei, da der Täter ausschliesslich seinem sexuellen Impuls folgte und erst durch Dritte gestoppt wurde. Strafschärfend fielen die deutliche Altersdifferenz und die massiven Vorstrafen des somalischen Beschuldigten ins Gewicht (u.a. eine Verurteilung wegen versuchter Tötung aus dem Jahr 2016). Seine behaupteten Reuebekundungen qualifizierte das Gericht als reine Schutzbehauptungen («regrets de façade»), da er das Kerngeschehen bestritt. Leicht strafmildernd wirkte einzig seine prekäre persönliche Situation. Bei der Landesverweisung wurde ein Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) verneint, da die Kinder fremdplatziert sind und keinerlei soziale oder wirtschaftliche Integration vorliegt.