Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte bedrängte seine neue Arbeitskollegin an deren erstem Arbeitstag am 29. Juni 2020 in einem Technikraum trotz ihres Widerstands und ihrer Tränen wiederholt körperlich, sperrte sie schliesslich in einem Raum ein, küsste sie gewaltsam, hielt sie am Handgelenk fest und vergewaltigte sie vaginal.
Am 29. Juni 2020 bedrängte der Beschuldigte seine Arbeitskollegin an deren erstem Arbeitstag in einer Reinigungsfirma in den Räumlichkeiten eines Verkehrsbetriebs. Nachdem er sie zunächst in einem Technikraum gegen ihren Willen an Gesäss und Brust berührt hatte und sie weinend bat, sie in Ruhe zu lassen, schloss er sie kurz darauf in einem weiteren Raum ein, küsste sie gewaltsam, packte ihr Handgelenk mit Gewalt und vollzog trotz ihrer verbalen und körperlichen Gegenwehr den vaginalen Beischlaf. Das Opfer erlitt durch den Übergriff eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), die eine langwierige Traumatherapie (u.a. EMDR) erforderlich machte. Die Tatschwere ist erheblich; der Beschuldigte handelte egoistisch und nutzte die Abhängigkeit der neuen Kollegin schamlos aus. Das Tribunal correctionnel Lausanne verurteilte den Beschuldigten am 9. November 2022 wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (42 Monaten) und ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB an. Ferner verurteilte es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.- nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2020 an die Privatklägerin. Gegen das Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung und beantragte vollumfänglichen Freispruch sowie die Aufhebung der Landesverweisung und der Zivilforderungen; die Staatsanwaltschaft focht das Urteil nicht an. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies die Berufung am 4. Mai 2023 vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch, Strafmass und Landesverweisung. Bei der Strafzumessung stützte sich das Gericht auf das erhebliche Verschulden und die Täterkomponente: Der Beschuldigte wies zwei Vorstrafen im Vereinigten Königreich auf (2012 zwei Jahre Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug wegen Körperverletzung/agression sowie 2015 22 Monate Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmittelhandels), während sein Schweizer Strafregister leer war. Er zeigte keinerlei Schuldeinsicht oder Selbstreflexion («aucune introspection»), verharre in einer Opferrolle und versuchte die Geschädigte zu diskreditieren. Eine Strafmilderung fiel ausser Betracht. Ein Härtefall bei der Landesverweisung wurde mangels ausreichender beruflicher und sozialer Integration verneint.