Fall AARP/101/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 16.03.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Nein

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, Hauswart im Wohnhaus der Privatklägerin, drang im März/April 2016 wiederholt in ihre Wohnung ein und nötigte sie unter Ausnutzung ihrer Gehörlosigkeit und leichten kognitiven Beeinträchtigung sowie ihrer sozialen Isolation zu sexuellen Handlungen; bei einem Vorfall drang er zudem mit seinem Glied gewaltsam vaginal in sie ein, während er sie festhielt.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte drang im März und April 2016 als Hauswart unter Ausnutzung eines zurückbehaltenen Wohnungsschlüssels bei mindestens drei Gelegenheiten in das Zimmer der Privatklägerin im selben Gebäude ein. Er nutzte ihre Wehrlosigkeit infolge Gehörlosigkeit, leichter kognitiver Beeinträchtigung und sozialer Isolation gezielt aus und berührte sie gegen ihren Willen unter physischem Zwang intim und penetrierte sie mit Fingern; beim gravierendsten Vorfall entkleidete er sie gewaltsam, drückte sie auf das Sofa und vollzog gegen ihren ausdrücklichen Widerstand den Beischlaf bis zur Ejakulation. Aus der Vergewaltigung resultierte eine Schwangerschaft und ein gemeinsames Kind. Die Tatschwere wiegt schwer, da der Täter sein Opfer rücksichtslos instrumentalisierte. Das Tribunal correctionnel Genève sprach den Beschuldigten am 16. März 2021 der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) sowie zweifacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie zu einer fünfjährigen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB. Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.- nebst Zins zu 5 % seit 9. Februar 2017. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Strafverschärfung. Die Cour de justice des Kantons Genf bestätigte am 12. April 2022 die Schuldsprüche sowie das Strafmass von 4 Jahren Freiheitsstrafe und wies beide Rechtsmittel ab. In der Strafzumessung setzte das Gericht für die Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe fest und erhöhte diese asperationsweise (Art. 49 Abs. 1 StGB) wegen des Zusammentreffens mit den beiden sexuellen Nötigungen um 1 Jahr auf 4 Jahre. Die Täterkomponente wurde angesichts der uneinsichtigen Haltung, der fehlenden Reue und der Ausnutzung der Behinderung des Opfers als schwer bewertet; leicht entlastend wirkte einzig der Zeitablauf von sechs Jahren seit der Tat. Von Amtes wegen hob die Cour de justice jedoch die fünfjährige Landesverweisung ersatzlos auf, da die Taten vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 begangen worden waren und das Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) einer Landesverweisung entgegenstand. Die Genugtuung von CHF 15'000.- wurde bestätigt.

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