Fall STBER.2023.50

Meta-Informationen
Gericht: Amtsgericht Solothurn-Lebern
Urteilsdatum: 20.04.2023
Kanton: SO
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 12
Deliktsperiode: 605 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: entfernt verwandt
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • jugendlicheR TäterIn
  • Versuch
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, damals noch Jugendlicher, berührte und streichelte seine 13,5- bis 15-jährige Halbschwester zwischen November 2012 und Juni 2014 bei rund 10 bis 15 Gelegenheiten an Brust und Genitalien und drang dabei in mehreren Fällen mit den Fingern in ihre Vagina ein; er wandte dabei keine Gewalt oder Drohungen an, sondern drängte jeweils so lange, bis sie nachgab, und hörte auf, wenn sie 'stopp' sagte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte nutzte zwischen November 2012 und Juni 2014 im Rahmen eines familiären Vertrauensverhältnisses die Zuneigung seiner rund 4 ½ Jahre jüngeren Halbschwester aus, um sie bei 10 bis 15 Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Er drängte sie jeweils hartnäckig, bis sie nachgab, und berührte sie an Brust und Genitalien sowie mehrfach digital vaginal; zwei Vorfälle endeten im Versuch. Physische Gewalt oder Drohungen wandte er nicht an und liess ab, wenn sie 'stopp' sagte. Die Folgen für das Opfer waren gravierend (Verlust des Vertrauens, schwere Probleme mit Sexualität und Intimität, langjährige Psychotherapie). Zudem konsumierte der Beschuldigte zwischen 2014 und 2016 mehrfach verbotene Pornografie. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte den Beschuldigten am 20. April 2023 wegen mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24 Monate bedingt und 6 Monate unbedingt (teilbedingt, Probezeit 2 Jahre), sowie zu 50 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 80.- bedingt. Von einem Pornografievorwurf wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollumfänglichen bedingten Vollzug sowie eine erhebliche Strafminderung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit dem Antrag auf Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 36 Monate und der Geldstrafe auf 90 Tagessätze. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 27. Mai 2024 den Hauptschuldspruch, sprach den Beschuldigten von einem Nebenvorwurf frei und wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab. Bei der Strafzumessung bildete es für die sexuellen Handlungen mit Kindern eine Tatgruppenstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe (leichtes bis mittelschweres Verschulden). Infolge des langen Zeitablaufs von über zehn Jahren bei Wohlverhalten (Art. 48 lit. e StGB) reduzierte es diese Strafe um einen knappen Drittel (7 Monate) auf 15 Monate. Wegen einer gravierenden, nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO; 2 ½ Jahre Stillstand im Vorverfahren, 1 Jahr Stillstand vor Vorinstanz) senkte das Obergericht die Freiheitsstrafe um weitere 3 Monate auf definitiv 12 Monate und gewährte den vollumfänglich bedingten Vollzug (Probezeit 2 Jahre). Für die Pornografie verhängte es eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- (Probezeit 2 Jahre) und verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 7'000.- nebst Zins.

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