Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte drückte seiner Ehefrau zwischen dem 11. Januar 2018 und August 2018 bei mindestens zehn Gelegenheiten im gemeinsamen Ehebett trotz ihres aktiven verbalen und physischen Widerstands gewaltsam die Beine auseinander und versuchte, vaginal in sie einzudringen, wobei er ihr bei mehr als der Hälfte der Übergriffe ein Kissen ins Gesicht drückte; am 11./12. Januar 2018 drang er zudem gegen ihren Willen mit den Fingern in ihre Vagina ein.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, seine damalige Ehefrau über rund sieben Monate (Januar bis August 2018) im gemeinsamen Ehebett immer wieder gewaltsam zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben. Am 11./12. Januar 2018 drückte er mit Gewalt ihre Oberschenkel auseinander und drang trotz ihrer Schreie und Gegenwehr mit den Fingern in ihre Vagina ein, was zu Schmerzen und Blutungen führte. Bei mindestens zehn weiteren Gelegenheiten versuchte er, sie trotz aktiver Gegenwehr vaginal mit dem Glied zu penetrieren, wobei er ihr teils ein Kissen ins Gesicht drückte. Wegen eines Vaginismus der Ehefrau misslang die vollständige Penetration stets, weshalb es beim Versuch blieb. Das Tatverschulden wiegt schwer, da der Beschuldigte rücksichtslos zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse handelte. Das Bezirksgericht Brugg sprach den Beschuldigten am 3. November 2020 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der mehrfachen versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) schuldig; vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts wurde er freigesprochen. Es verurteilte ihn zu 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie zu 30 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.- bedingt (Probezeit je 2 Jahre), einer Verbindungsbusse von CHF 1'500.- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage) und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 7 Jahre des Landes (ohne SIS-Ausschreibung). Zudem wurde er zu CHF 7'000.- Genugtuung nebst Zins verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von den Sexualdelikten, eventualiter Verzicht auf die Landesverweisung bzw. Reduktion auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 17. Januar 2022 sämtliche Schuldsprüche, die erstinstanzliche Strafe und die 7-jährige Landesverweisung und wies die Berufung ab. In der Strafzumessung legte das Obergericht die Sanktion methodisch detailliert dar: Für eine vollendete Vergewaltigung wäre eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen; wegen des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) wurde diese um 3 Monate auf 15 Monate reduziert. Für die weiteren neun versuchten Vergewaltigungen wurde die Strafe asperationsweise (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 2 ½ Jahre (30 Monate) auf 45 Monate erhöht. Für die sexuelle Nötigung (Einzelstrafe 12 Monate) erfolgte eine weitere Erhöhung um 3 Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten (4 Jahre). Die Täterkomponente wirkte neutral (keine Vorstrafen, aber uneinsichtig). Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb das Obergericht jedoch an die vorinstanzliche, als sehr mild bezeichnete Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt gebunden.