Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte drehte seine langjährige Partnerin in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2012 trotz ihrer mehrfach und unmissverständlich geäusserten Ablehnung auf den Rücken, wodurch sie in eine Schockstarre fiel, und penetrierte sie danach während rund zwei Minuten vaginal; anschliessend drang er zudem kurz mit der Penisspitze anal in sie ein.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach den Beschuldigten am 29. Oktober 2021 der Vergewaltigung zum Nachteil seiner damaligen, seit rund zwei Jahren mit ihm liierten Partnerin schuldig: Er hatte sie in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2012 trotz ihrer mehrfachen, unmissverständlichen verbalen Ablehnung auf den Rücken gedreht - was das Gericht als Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 StGB wertete, weil die Kraftanwendung über das für den Akt selbst Notwendige hinausging - und sie, nachdem sie dadurch in eine Schockstarre gefallen war, während rund zwei Minuten vaginal penetriert; unmittelbar davor war es ihm zudem mit der Penisspitze ein wenig gelungen, anal in sie einzudringen, was ihr grosse Schmerzen bereitete. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus, deren Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Nur der Beschuldigte legte Berufung ein und beantragte vollumfänglichen Freispruch; Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft verzichteten auf Teilnahme resp. Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 23. November 2022 nach vollständiger Wiederholung des Beweisverfahrens den Schuldspruch wegen Vergewaltigung als glaubhaft erstellt und sprach den Beschuldigten zusätzlich - gestützt auf denselben Sachverhaltskomplex - der sexuellen Nötigung wegen des analen Eindringens schuldig. Bei der Strafzumessung wertete es das Tatverschulden trotz der zusätzlichen Verurteilung als leicht (kurzer, ungeplanter Vorfall, keine rohe Gewalt, kein Festhalten, keine Waffe, bloss eventualvorsätzliches Handeln unter Alkohol- und Drogeneinfluss) und reduzierte die Strafe unter Berücksichtigung des seit der Tat verstrichenen langen Zeitraums (Art. 48 lit. e aStGB) sowie des Wohlverhaltens des Beschuldigten seither auf 10 Monate Freiheitsstrafe, weiterhin bedingt vollziehbar; das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) band das Obergericht an die vorinstanzliche Strafobergrenze von 12 Monaten.