Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate
Vollzug: teilbedingt
Nach einer kurzen, wenige Tage alten Bekanntschaft übernachtete die Privatklägerin in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2019 beim Beschuldigten. Nach zunächst einvernehmlichen Sexualkontakten nötigte er sie mittels Ohrfeigen, Bissen und der Drohung, ihren Rücken mit einem zerbrochenen Trinkglas zu verletzen, zu zweimaligem Analverkehr, dem sie sich unter Tränen und mit Worten widersetzte.
Das Strafgericht Basel-Stadt (Strafdreiergericht) sprach den Beschuldigten am 3. Februar 2021 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der mehrfachen harten Pornographie (Konsum, Art. 197 Abs. 5 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Übertretung von Art. 19a BetmG schuldig. Er hatte die Privatklägerin nach einer kurzen Bekanntschaft in der Nacht vom 22./23. Juni 2019 nach zunächst einvernehmlichem Sexualverkehr mittels Ohrfeigen, Bissen und Androhung einer Verletzung ihres Rückens mit einem zerbrochenen Glas zu zweimaligem Analverkehr genötigt; auf seinem Laptop wurden zudem zwei heruntergeladene Videos mit gewaltsamen, gestellten sexuellen Handlungen gefunden, wovon eine Szene mit dem Tatvorwurf praktisch identisch war. Ausserdem hatte er zwei frühere Wohnungen bei seinem Auszug jeweils demoliert. Das Strafgericht sprach eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten aus, davon 14 Monate bedingt (teilbedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre), eine Busse von CHF 300.- sowie eine widerrufene frühere bedingte Geldstrafe (Waffengesetz-Vergehen 2017); von einer Landesverweisung sah es ausnahmsweise ab. Sowohl die Staatsanwaltschaft (die eine strengere Strafe und eine Landesverweisung verlangte) als auch der Beschuldigte (der vollumfänglichen Freispruch von sexueller Nötigung und Pornographie beantragte) erhoben Berufung; die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher BetmG-Übertretung blieben unangefochten und damit rechtskräftig. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte am 8. Februar 2023 sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich, würdigte die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und verwarf die Einwilligungs-/Rollenspiel-These der Verteidigung. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte es die Strafe auf 2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe (davon 17 statt 14 Monate bedingt) und ordnete gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB neu eine sechsjährige Landesverweisung mit SIS-Eintrag an, da der Beschuldigte als türkischer Staatsangehöriger trotz Geburt in Basel keine unter Art. 66a Abs. 2 StGB privilegierende Härtefallsituation vorweisen konnte.