Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte lernte die damals 17-jährige Privatklägerin zwei Wochen vor der Tat über soziale Medien kennen. In der Nacht vom ___ 2019 versetzte er sie durch Festhalten und Drücken gegen eine Wand trotz ihrer wiederholten verbalen und tätlichen Gegenwehr in einen Lähmungszustand und vollzog anschliessend gewaltsam ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr.
Das Regionalgericht Plessur sprach den Beschuldigten am 18. Mai 2021 der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig: Er hatte die damals 17-jährige Privatklägerin, die er zwei Wochen zuvor kennengelernt hatte, entgegen ihrem mehrfach geäusserten und auch tätlich gezeigten Widerwillen festgehalten, gegen eine Wand gedrückt und sie dadurch in einen Lähmungszustand versetzt, den er ausnützte, um ungeschützten Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen; zuvor hatte er zudem versucht, sie zu einem 'Blowjob' zu zwingen. Das Regionalgericht sprach eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten aus, deren Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Der Beschuldigte legte gegen den vollständigen Entscheid Berufung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch; er machte geltend, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte am 24. August 2023 den erstinstanzlichen Schuldspruch vollumfänglich und würdigte namentlich die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie den Umstand, dass der Beschuldigte ihre reduzierte Widerstandsfähigkeit im Lähmungszustand bewusst ausnützte. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Kantonsgericht die - nicht einschlägige - Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung und Fahrens in angetrunkenem Zustand (Strafbefehl vom 4. Januar 2021, Geldstrafe 40 Tagessätze plus Busse CHF 500) sowie den Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach der Anzeigeerstattung unter Druck zu einem Rückzug zu bewegen versucht hatte, als strafneutral und reduzierte die Einsatzstrafe gestützt auf eine neue Gewichtung der objektiven Tatschwere von der vorinstanzlichen auf 12 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei gleichbleibender Probezeit. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte, blieb das Kantonsgericht ans Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Die Tat wurde 2019 und damit nach Inkrafttreten von Art. 66a StGB (1. Oktober 2016) begangen; da Vergewaltigung eine Katalogtat ist und eine Landesverweisung im gesamten, vollständig neu beurteilten Verfahren nie auch nur geprüft wurde, muss der Beschuldigte Schweizer Bürger sein.