Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 12.12.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode:
Deliktsdauer Einzeltat: 0:10:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Beim Vorbeibringen einer Lampe packte der Beschuldigte eine WG-Mitbewohnerin unvermittelt von hinten, umschlang sie gewaltsam und rieb seinen erigierten Penis trotz lauter Gegenwehr an ihrem Gesäss.

Bemerkungen

Erstes Urteil nach neuem Sexualstrafrecht (Tatzeit 5. Juli 2024, Art. 190 Abs. 2 StGB, in Kraft seit 1. Juli 2024). Vorinstanzliche Einsatzstrafe von 36 Monaten wegen einschlägiger Vorstrafe aus 2015 (versuchte Vergewaltigung / sexuelle Nötigung, 32 Monate Freiheitsstrafe) um 4 Monate auf 40 Monate Freiheitsstrafe unbedingt erhöht. 7 Jahre Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, FZA-konform). Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– (Strafbefehl Uri vom 8. Juli 2022). Obergericht bestätigt vorinstanzliches Urteil vollumfänglich.

Zusammenfassung

Anklage / Sachverhalt: Dem Beschuldigten A._____ (italienischer Staatsangehöriger, geb. 1974) wurde vorgeworfen, am Freitagnachmittag des 5. Juli 2024 gegen 15:30 Uhr in Winterthur in das WG-Zimmer der Privatklägerin L._____ gegangen zu sein, um eine Stehlampe vorbeizubringen. Nachdem er die Lampe eingesteckt hatte, packte er die Privatklägerin von hinten, umschlang sie gewaltsam und rieb seinen Penis mehrfach an ihrem Gesäss, während sie mit Worten ('no, no, no, nein, nein, nein') unmissverständlich ihren Unwillen bekundete. Anschliessend drehte er sie im Kreis, stiess sie auf ihr Bett, fixierte ihre Beine mit den Unterarmen, küsste und biss sie an den Beinen, schob ihr Kleid hoch, zog ihre Unterhose aus und vollzog gegen ihre fortdauernde verbale und körperliche Gegenwehr (Schlagen, Treten, Weinen, Schreien) mit Penis und zwei Fingern den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation. Durch das gewaltsame Eindringen fügte er ihr Schmerzen zu. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe und behauptete einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Winterthur, 12. Dezember 2024, DG240033): - Schuldspruch: Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB (neues Sexualstrafrecht per 1. Juli 2024). - Sanktion: 40 Monate Freiheitsstrafe (unbedingt; 159 Tage erstandene Haft angerechnet). - Widerruf: Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Uri vom 8. Juli 2022 verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– (wegen grober Verkehrsregelverletzung). - Landesverweisung: 7 Jahre obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB. - Zivilansprüche: Schadenersatz Fr. 929.05, Genugtuung Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2024. Strafzumessung der Vorinstanz: - Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren (Art. 190 Abs. 2 StGB). - Tatkomponente / Einsatzstrafe: 36 Monate Freiheitsstrafe. Objektiv: Vorgang von rund 5 bis 10 Minuten Dauer, erhebliche physische Überlegenheit (ca. 60 kg Gewichtsunterschied, zwei Köpfe grösser), Überwindung von verbalem und physischem Widerstand mittels Körperkraft ohne schwerere Waffen/Nötigungsmittel, ungeschützter Verkehr mit Schmerzzufügung und Infektionsrisiko; objektives Verschulden im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Subjektiv: Handeln mit direktem Vorsatz, keine nachvollziehbaren Motive; subjektives Verschulden relativiert das objektive nicht. - Täterkomponente: Erhöhung um 4 Monate (auf 40 Monate). Einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2015 (Urteil Obergericht Zürich, II. Strafkammer, 20. März 2015) wegen versuchter Vergewaltigung und mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung (32 Monate Freiheitsstrafe, davon 22 Monate bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre). Zudem Rückfall kurz vor Ablauf der Probezeit aus SVG-Verurteilung (Uri 2022). Kein Geständnis, keine Reue, vollständige Uneinsichtigkeit. - Vollzug: Freiheitsstrafe > 36 Monate zwingend unbedingt (Art. 42/43 StGB). Berufungsverfahren (Obergericht Zürich, I. Strafkammer, 9. Februar 2026, SB250142): - Berufung des Beschuldigten auf vollumfänglichen Freispruch, Entschädigung und Verzicht auf Landesverweisung/Widerruf. - Das Obergericht erachtete den Sachverhalt gestützt auf die detailreichen und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, die Aussagen von Randzeugen, die Dokumentation der Verletzungen (Kratzspuren, Hämatome) und DNA-Befunde als rechtsgenügend erwiesen. - Eine von der Verteidigung gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde verworfen (Verfahrensdauer von 1 Jahr und 8 Monaten ab Tat bis zweitinstanzlichem Urteil bei schwerwiegender Bestreitung nicht übermässig lang). - Bestätigung von Schuldspruch, Einsatzstrafe (36 Monate), Täterkomponente (+4 Monate), Gesamtsanktion (40 Monate Freiheitsstrafe unbedingt) und Widerruf. - Bestätigung der Landesverweisung für 7 Jahre: Als italienischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschuldigte Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB. Die Landesverweisung ist auch unter dem FZA zulässig und verhältnismässig, da aufgrund der schweren Sexualstraftat, des einschlägigen Rückfalls und der ungünstigen Legalprognose eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, welche die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen