Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 21 Monate
Vollzug: unbedingt
Via Chat verabredete sich der Beschuldigte mit einem vermeintlich 14-jährigen Mädchen zu bezahltem Geschlechtsverkehr und erschien am Treffpunkt, wo er von der Polizei festgenommen wurde (Versuch).
Stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet, Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten mit Minderjährigen (Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB).
Anklage / Sachverhalt: Der Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten vor, sich am 15. Februar 2023 via Chatlounge/WhatsApp für ein Treffen am 22. Februar 2023 in Zürich mit dem vermeintlich 14-jährigen Mädchen 'B._____' verabredet zu haben und am vereinbarten Treffpunkt erschienen zu sein, um an oder mit diesem sexuelle Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr vorzunehmen. Vor Ort wurde der Beschuldigte von der Kantonspolizei Zürich verhaftet; bei der Chatpartnerin handelte es sich in Wahrheit um einen verdeckten Polizeifahnder. Bei der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort wurden ca. 167 Aufnahmen tatsächlicher minderjähriger Menschen und ca. fünf Darstellungen virtueller Minderjähriger bei sexuellen Handlungen bzw. in aufreizenden Posen sichergestellt. Zudem hatte der Beschuldigte über längere Zeit unter Pseudonymen Chats mit vermeintlich Minderjährigen im Alter von 13–14 bzw. unter 16 Jahren geführt, in denen er sexuelle Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr und inzestuösen Vorstellungen thematisierte. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, 28. Januar 2025, DG240122): Schuldsprüche wegen: - versuchter sexueller Handlungen mit Kindern (aArt. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - mehrfacher versuchter Pornografie (aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - mehrfacher Pornografie (aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB). Sanktion: 21 Monate Freiheitsstrafe (unbedingt; 184 Tage erstanden). Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) unter Aufschub des Strafvollzugs (Art. 57 Abs. 2 StGB). Lebenslängliches Verbot jeder beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen (Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB). Strafzumessung Vorinstanz: - Hauptdelikt: Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern als schwerste Straftat. - Einsatzstrafe hypothetisch vollendetes Delikt: 14 Monate. Leicht entlastend berücksichtigt wurden das Alter des Opfers (14 Jahre, kein Kleinkind) sowie die gutachterlich diagnostizierte psychische Störung (multiple Störung der sexuellen Präferenz). - Versuchsminderung: Minderung auf 12 Monate Einsatzstrafe (geringe Minderung, da der Täter alles zur Vollendung Erforderliche getan hatte und das Gelingen ausschliesslich an dem äusseren Umstand des verdeckten Fahnders scheiterte). - Täterkomponente zum Hauptdelikt: Erhöhung um 3 Monate auf 15 Monate wegen zweier Vorstrafen, wovon eine einschlägig (Urteil Obergericht Aargau vom 11. September 2017 wegen Pornografie-Delikten; ambulante Massnahme bis Mai 2022 vollzogen). Nachtatverhalten zögerlich geständig. - Asperation Nebendelikte: * Mehrfache versuchte Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB): +5 Monate Asperation auf 20 Monate (direktvorsätzlich, egoistisch motiviert, noch leichtes Verschulden). * Mehrfache Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB): +1 Monat Asperation auf 21 Monate Freiheitsstrafe. - Vollzug / Massnahme: Keine günstige Prognose für bedingten Vollzug. Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB indiziert wegen hoher Rückfallgefahr für Sexualdelikte und Scheiterns ambulanter Therapien (während des Berufungsverfahrens chattete der Beschuldigte im Oktober 2025 erneut mit einer vermeintlich 13-Jährigen und wurde in Sicherheitshaft versetzt). Berufungsverfahren (Obergericht Zürich, I. Strafkammer, 16. Februar 2026, SB250206): Der Beschuldigte beantragte Freispruch (Einwand unzulässiger verdeckter Ermittlung ohne gerichtliche Genehmigung, unzulässige Tatprovokation, fehlendes Tatobjekt der Schrift bei Chats, fehlender Vorsatz) sowie eventualiter 7 Monate Freiheitsstrafe und ambulante Massnahme. Das Obergericht wies die Berufung vollumfänglich ab: Die polizeilichen Massnahmen stellten eine zulässige verdeckte Fahndung ohne Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht dar; es lag keine unzulässige Tatprovokation vor; Chatprotokolle fallen unter das Tatobjekt der pornografischen Schrift; die Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe, die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sowie das Tätigkeitsverbot wurden vollumfänglich bestätigt.