Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: unbedingt
Frühmorgens bei einer Berufsschule missbrauchte der Beschuldigte zwei alkoholbedingt wehrlose junge Frauen (15,5 und 16 Jahre) durch intime Berührungen und ungeschützten Beischlaf (Schändung).
Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Schändung zu Lasten zweier Opfer (Privatklägerin B._____ und Geschädigte D._____) verurteilt. Die Einsatzstrafe für die Schändung zum Nachteil der Privatklägerin wurde auf 30 Monate festgesetzt und wegen der Schändung zum Nachteil der Geschädigten um 10 Monate auf 40 Monate aspeziert. Die Täterkomponente (drei Vorstrafen, mangelnde Einsicht/Reue) erhöhte die Strafe um weitere 2 Monate auf 42 Monate (3 ½ Jahre Freiheitsstrafe unbedingt). Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) wurde der Beschuldigte mangels Vorsatzes bezüglich des Schutzalters (Sachverhaltsirrtum) freigesprochen. Eine Vorstrafe wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (heimliches Filmen beim Sex) wurde vom Gericht als 'nicht vollumfänglich einschlägig, aber verwandt' eingestuft (hier vorbestraft_einschlaegig=False codiert). Von der obligatorischen Landesverweisung wurde gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen (Härtefallklausel wegen Partnerschaft und Kleinkind in der Schweiz). Zudem wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen angeordnet.
Anklage / Sachverhalt: Dem Beschuldigten A._____ (Staatsangehöriger von Mali, geb. 1996, Einreise 2020) wurde vorgeworfen, am frühen Morgen des 26. August 2023 in Zürich (bei einer Berufsschule) die beiden alkoholbedingt wehrlosen jungen Frauen D._____ (16 Jahre) und B._____ (15 ½ Jahre), die er erst im Verlaufe dieses Abends kennengelernt hatte, sexuell missbraucht zu haben. Zuerst fasste er der Geschädigten D._____ an die Brust, drang mit dem Finger in ihre Vagina ein und vollzog ungeschützten Oralverkehr an ihr, während sie sich in einer Schockstarre bzw. einem willenlosen Zustand befand. Anschliessend wandte er sich der daneben auf einem Steinquader schlafenden Privatklägerin B._____ zu, zog ihr Hose und Unterhose aus und drang ungeschützt von hinten vaginal in sie ein. Schuldspruch & Rechtliche Würdigung: - Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten der mehrfachen Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB schuldig (je eine Tat zum Nachteil der Privatklägerin B._____ und der Geschädigten D._____). - Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB bezüglich der Privatklägerin B._____ (15 ½ Jahre) wurde der Beschuldigte freigesprochen, da er das Alter nicht kannte und unter Berücksichtigung aller Umstände (Ausgang zu später Stunde, Alkoholkonsum, erwachsenes Erscheinungsbild) nicht damit rechnen musste, dass sie das Schutzalter von 16 Jahren noch nicht erreicht hatte. Strafzumessung & Sanktion: - Tatkomponente / Einsatzstrafe: Schändung zulasten der Privatklägerin (vaginale Penetration einer schlafenden, wehrlosen Jugendlichen, ungeschützt): keinesfalls leichtes Verschulden, Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. - Asperation: Schändung zulasten der Geschädigten D._____ (Zungenküsse, Berührungen, oraler Missbrauch): nicht mehr leichtes Verschulden (isoliert 20 Monate), Erhöhung um 10 Monate auf 40 Monate Freiheitsstrafe. - Täterkomponente: Drei Vorstrafen (u.a. wegen heimlichen Filmens der damaligen Partnerin beim Geschlechtsverkehr gemäss Art. 179quater StGB; vom Gericht als nicht vollumfänglich einschlägig, aber verwandt qualifiziert). Nachtatverhalten negativ (keine Einsicht/Reue, Schutzbehauptungen, Umkehr der Täter-Opfer-Rolle). Strafschärfende Erhöhung um 2 Monate auf 42 Monate Freiheitsstrafe. - Hauptsanktion & Vollzug: 42 Monate (3 ½ Jahre) Freiheitsstrafe, unbedingt vollziehbar (71 Tage Haft angerechnet). Weitere Massnahmen & Zivilansprüche: - Tätigkeitsverbot: Lebenslängliches Verbot jeder beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen (Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB). - Landesverweisung: Trotz Erfüllung einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen (schwerer persönlicher Härtefall: Beschuldigter lebt mit Partnerin und gemeinsamem Neugeborenen in der Schweiz zusammen, Art. 8 EMRK). - Zivilansprüche: Dem Opfer B._____ wurde eine Genugtuung von CHF 10'000.– zzgl. 5 % Zins zugesprochen.