Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 156 Monate
Vollzug: unbedingt
Brutaler Überraschungsangriff auf dem Nachhauseweg: Der Beschuldigte schlug einer fremden Frau mit Fäusten ins Gesicht, würgte sie unter Todesdrohungen und vergewaltigte sie mehrfach vaginal, oral und anal.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht mit Kollegialbesetzung, GG/DG240031), begruendete Fassung. Rumaenischer Beschuldigter, zwei unabhaengige Sachverhaltskomplexe (Dossiers) mit zwei wildfremden Zufallsopfern. DOSSIER 2 (Hauptdelikt, Vorfall 21.08.2022): Ueberraschungsangriff von hinten auf dem Nachhauseweg, mehrfache heftige Faustschlaege ins Gesicht, Todesdrohungen, Zuhalten von Mund/Nase (Todesangst); anschliessend vaginale (mind. zweimal), orale und anale Penetration. DOSSIER 1 (Vorfall 26.02.2023): Ueberfall von hinten, Wuergegriff, Kuechenmesser (Klinge >=8 cm) zweimal vors Gesicht gehalten und mit dem Tod gedroht; vaginale Penetration, erzwungene Handbefriedigung, Aufforderung zum Oralverkehr (versucht), Kuss/Gesaessberuehrung. SCHULDSPRUECHE (Es wird erkannt): mehrfache qualifizierte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB); mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte sexuelle Noetigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, teilw. Art. 22 StGB); qualifizierter sexueller Uebergriff und sexuelle Noetigung (Art. 189 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB); versuchte schwere Koerperverletzung (Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB). Durchwegs altes Recht angewandt (nicht milder). STRAFZUMESSUNG: schwerste Tat qualifizierte Vergewaltigung Dossier 2, Einsatzstrafe 48 Mte; Asperation (Verg. Dossier 1 +30, sex. Noetigungen Dossier 2 je +24, versuchte sex. Noetigung Dossier 1 +9, sex. Uebergriff Dossier 1 +6, versuchte schwere KV +6) = 147 Mte; Taeterkomponente +9 Mte (Vorstrafe wegen Toetungsdelikt/manslaughter in Grossbritannien, 4 Jahre, straferhoehend; leichte Strafminderung Art. 48 lit. d wegen anerkannter Zivilforderungen). Ergebnis: 13 Jahre (156 Mte) Freiheitsstrafe, unbedingt/vollziehbar, abzueglich 773 Tage Haft/vorzeitiger Strafvollzug. Keine verminderte Schuldfaehigkeit trotz geltend gemachtem Alkohol-/Kokainkonsum (Gutachten: Steuerungsfaehigkeit vollstaendig erhalten). VERWAHRUNG (Art. 64 StGB von der Anklage beantragt) abgelehnt: keine schwere psychische Stoerung, nur mittelgradige bis erhoehte (nicht hohe) Rueckfallgefahr, mildere Mittel (Therapie/Strafvollzug) moeglich. LANDESVERWEISUNG 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB, Katalogtaten, kein Haertefall; FZA steht nicht entgegen), keine SIS-Ausschreibung. Genugtuungen Fr. 25000 (PK1) und Fr. 35000 (PK2). Kostenauflage an Beschuldigten. Gegen das Urteil ist Berufung ans Obergericht moeglich.