Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 16.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der 18-jährige Beschuldigte traf sich am 27. September 2023 mit der damals 14-jährigen, ihm flüchtig bekannten Privatklägerin und küsste sie mit der Zunge, betastete ihren Po über den Kleidern und rieb von hinten seinen Penis an ihrem Po, zuletzt als sie nur noch die Unterhose trug; die Handlungen erfolgten einvernehmlich und ohne Gewalt, er nahm in Kauf, dass sie noch nicht 16 war.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 27. September 2023 traf sich der damals 18-jährige Beschuldigte, der als Sechsjähriger aus Somalia in die Schweiz gekommen war, zum zweiten Mal mit der Privatklägerin, die er rund zwei Jahre zuvor flüchtig kennengelernt hatte. Sie war damals 14 Jahre und einige Monate alt (Altersunterschied rund 3,5 Jahre). Er küsste sie mit der Zunge, betastete ihren Po über den Kleidern, rieb mit seinem Penis von hinten an ihrem Po, als beide bekleidet waren, und anschliessend, als sie sich nach vorn gebückt hatte, die Hosen bis zu den Knien heruntergezogen hatte und nur noch Unterhosen trug. Gemäss Vorinstanz versuchte er zudem vaginalen Geschlechtsverkehr; ob dieser vollzogen wurde, war nicht nachweisbar. Die Handlungen erfolgten mit Einverständnis der Privatklägerin, ohne Gewalt und ohne Schmerzen. Der Beschuldigte fragte nicht nach ihrem genauen Alter, wusste aber, dass sie deutlich jünger war, und nahm in Kauf, dass sie noch nicht 16 war (Eventualvorsatz); zum subjektiven Tatbestand liegt kein Geständnis vor. 2. Vorinstanzliches Urteil: Bezirksgericht Winterthur, 16. Januar 2025 (DG240024). Schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (1 Tag Haft), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren; lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB (bei einem Minderheitsvotum für das Absehen davon); Genugtuung von Fr. 1'500.– an die Privatklägerin. Die Würdigung der Vorinstanz lautete auf «mehrfache» sexuelle Handlungen, der Schuldspruch im Dispositiv jedoch ohne diesen Zusatz. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Berufung erhob allein der Beschuldigte: Freispruch, eventualiter Absehen von Strafe, subeventualiter milde Bestrafung höchstens mit einer bedingten Geldstrafe, jedenfalls kein Tätigkeitsverbot und Abweisung der Zivilforderung. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Verbot der Verschlechterung, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte rügte u.a., er habe das Alter der Privatklägerin nicht gekannt (fahrlässige Begehung) und Art. 187 Ziff. 3 aStGB (Straflosigkeit bei kleinem Altersunterschied) sei anzuwenden. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht (II. Strafkammer, 21. April 2026) bestätigte den Schuldspruch, milderte die Sanktion aber auf eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre) und sah vom Tätigkeitsverbot ab; Art. 187 Ziff. 3 aStGB wurde verneint (keine Liebesbeziehung von einer gewissen Dauer). Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Objektiv leichtes Verschulden (Alter 14 Jahre und einige Monate, Altersunterschied rund 3,5 Jahre, Einverständnis, geringere Intensität als vollzogener Geschlechtsverkehr, aber über dem Bagatellbereich): hypothetische Einsatzstrafe 10 Monate, wegen des Eventualvorsatzes bezüglich des Alters gesenkt auf 8 Monate. Täterkomponente: keine Vorstrafen (neutral); Teilgeständnis (objektiver Sachverhalt, teils erst im Berufungsverfahren) –1 Monat bzw. 30 Strafeinheiten; Reue und Einsicht nach Art. 48 lit. d StGB –1 Monat bzw. 30 Strafeinheiten; resultierend 6 Monate bzw. 180 Strafeinheiten, was nach dem Vorrang der Geldstrafe eine Geldstrafe ergibt. Kosten dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt.

Bemerkungen

Die Felder zu Gericht, Datum, Sanktion und Vollzug folgen dem Vorinstanzprinzip (BG Winterthur, 8 Monate Freiheitsstrafe bedingt); nur der Beschuldigte hat Berufung erhoben, das Obergericht milderte auf 180 Tagessätze bedingt. Mehrfachbegehung nicht gesetzt, da der Schuldspruch im Dispositiv nicht auf «mehrfach» lautet (ein einziges Treffen). Nationalität: im Urteil nicht ausdrücklich genannt; der Beschuldigte kam als Sechsjähriger aus Somalia in die Schweiz; da die Katalogtat (Art. 187 Ziff. 1, Tat 2023) ohne Prüfung einer Landesverweisung beurteilt wurde, wird Schweizer Staatsangehörigkeit angenommen. Geständnisrabatt: Teilgeständnis vom Berufungsgericht strafmindernd berücksichtigt, daher auch bei der Vorinstanz angenommen. Score 0 (keine weiteren Schuldsprüche).

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